Die Eigentümerversammlung ist das Parlament der Eigentümergemeinschaft. Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, stellt das Gesetz bereits an die Einladung zu einer Eigentümerversammlung hohe Anforderungen. Zentrale Regelung hierfür ist § 24 Abs. 4 WEG: „Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung zur Eigentümerversammlung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.”

Die Frist zur Einberufung der jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG). Doch was passiert, wenn diese Frist von der Hausverwaltung nicht eingehalten wird? Muß die Versammlung wiederholt werden, weil alle Beschlüsse ungültig sind? In einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2005 haben die Richter zur Nichteinaltung der Einladungsfrist Stellung bezogen. Grundsätzlich führt die Nichtbeachtung der Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung erst einmal nicht automatisch zur Ungültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Vielmehr muss sich die nicht eingehaltene Einladungsfrist auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung auswirken.

Drei Hausverwalter Für viele Wohnungseigentümer nur ein Ritual auf der jährlichen Eigentümerversammlung: Nach dem Bericht zur Lage der Nation Wohnungseigentümergemeinschaft und der Besprechung der Jahresabrechnung, bittet die Hausverwaltung um ihre Entlastung für das vergangene Jahr, natürlich für den Eigentümerbeirat gleich mit. Viele Wohnungseigentümer wissen dabei nicht so recht, welche Konsequenzen ihr „Ja“ zur Entlastung der Hausverwaltung hat.

Keine Zeit oder Lust für die Eigentümerversammlung, eine Vertretung muss her? Besteht keine Vertretungsklausel, kann sich jeder Eigentümer in einer Eigentümerversammlung von einer x-beliebigen dritten Person vertreten lassen. Dabei kann die Vollmachterteilung auch in Textform erfolgen.

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