Die notwendigen Versicherungen der WEG-Gemeinschaft werden in § 21 Abs. 5, Nr. 3 aufgezählt. Demnach gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen. Das Wohnungseigentumsgesetz spricht nur von einer Feuerversicherung des "gemeinschaftlichen Eigentums" gegen Feuergefahr. Die Gebäudeversicherung umfasst aber immer sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile. Etwas anderes wäre auch kaum durchführbar.

 

Die Abwicklung von Versicherungsschäden ist tägliche Hausverwalterpraxis. Ob Rohrbruch, Sturm oder Brand, häufig sind gleichzeitig Teile des Gemeinschafts- und Sondereigentums betroffen. Die häufigste Frage von Wohnungseigentümern und Mietern ist deshalb „Wer ersetzt mir den Schaden in meiner Wohnung?“ Grundlage der folgenden Erläuterungen ist die VGB 2008 (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen Fassung 2008). Die Versicherungsbranche bietet zahlreiche Erweiterungen des Versicherungsschutzes durch Einschluss, im Schadensfalls sollten sie prüfen, ob die zerstörte oder beschädigte Sache eingeschlossen wurde. Ein Mieter oder Wohnungseigentümer sollte sich immer wieder vor Augen führen, dass die Wohngebäudeversicherung das Gebäude, seine Gebäudebestandteile und das Zubehör innerhalb des Gebäudes versichert. Diese drei Begrifflichkeiten sind in der VGB 2008 ausführlich dargelegt.

 

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