So langsam landen die Beschlüsse rund um das Thema "abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Reparaturen und Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum stehener Teile" vor dem Bundesgerichtshof. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts am 26.01.2024 in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können.

Tabula Rasa bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft. Zukünftig ist die Gemeinschaft relativ frei, die Kosten der Verwaltung und die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) abweichend von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung neu zu regeln. Dies wird im Bereich der Erhaltungsmaßnahmen auf so mancher Eigentümerversammlung für böses Blut sorgen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Eigentümergemeinschaft kann in großen Teilen deshalb selbst bestimmen, über welche Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden muss. Im Wohnungseigentumsgesetz sind für verschiedene Materien der gemeinschaftlichen Verwaltung jedoch teilweise unterschiedliche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich.

Eigentümer stimmen Die meisten Vorhaben einer Eigentümergemeinschaft können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden durch Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigentümer geregelt. Ist ein Eigentümer der Auffassung, dass ein Beschluss so nicht getroffen werden durfte, kann er diesen Beschluss anfechten (Beschlussklage, § 44 WEG). Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen, unterscheiden die Gerichte, ob ein Beschluss von vornherein nichtig ist (Nichtigkeitsklage) oder für ungültig erklärt werden muss (Anfechtungsklage).

Schöne WinterlandschaftEs stellt sich die Frage, ob man ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dazu zwingen kann, den Winterdienst in Eigenleistung zu erbringen. Denn es kann auch durchaus gerechtfertigt sein, diese Arbeiten an eine externe Firma zu übergeben. Sei es durch die körperliche Verfassung der Bewohner oder etwaige berufliche Verpflichtungen, die einen zuverlässigen und regelmäßigen Winterdienst unmöglich machen. Aus diesem Grund ist es auch für jeden Wohnungseigentümer an diesem Punkt besonders interessant, was der BGH zu diesem Sachverhalt geurteilt hat:

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