Die Stimmenthaltung in der Eigentümerversammlung

eigentuemerversammlung in der wohnanlage"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?

Das sagt der BGH: Nach Auffassung des BGH ist für das Beschlussergebnis ausschließlich maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt (BGH 08.12.1988, Az.: V ZB 3/88, BGHZ 106,179,189 f). Bei der Auszählung der Stimmen bleiben die Enthaltungen also unberücksichtigt. Sie werden nicht mitgezählt.

Was steht in der Gemeinschaftsordnung? Manche Gemeinschaftsordnungen sehen vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind. Solche Regelungen sind wirksam (BayObLG 08.12.1994, Az.: 2Z BR 116/94, WuM 1995, 227). Prüfen sie deshalb, ob sich ein Passus zu Stimmenthaltungen findet.

Auf die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung haben Stimmenthaltungen keinen Einfluss (Bärmann-Merle § 25 RZ. 94).

Auswirkung von Stimmenthaltungen

Beispiel 1: Auf der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung der WEG Sonnenschein findet sich der Beschlussantrag von Frau Müller, dass Fahrräder zukünftig auch im Hausflur und nicht mehr nur im Fahrradkeller abgestellt werden dürfen. Niemand ist so recht begeistert von diesem Ansinnen, Frau Müller beharrt jedoch auf einer Abstimmung. Die Gemeinschaft stimmt nach dem Kopfprinzip ab und besteht aus 5 Miteigentümern. Abweichende Regelungen zu Stimmenthaltungen sind in der Gemeinschaftsordnung nicht geregelt, Stimmenthaltungen sind somit nicht zu berücksichtigen

Um den Hausfrieden nicht zu gefährden, enthalten sich die anderen Miteigentümer bei der Abstimmung, nur Frau Müller stimmt mit "Ja". Die Hausverwaltung verkündet das Beschlussergebnis: „Der Beschlussantrag ist mit 1 Ja-Stimme und 4 Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Damit dürfen Fahrräder auch im Hausflur abgestellt werden.“

Beispiel 2: Auf der Eigentümerversammlung soll über den Neuanstrich des Treppenhauses beschlossen werden. In der Eigentümerversammlung sind 1.000/1.000 Miteigentumsanteile anwesend. Eigentümer A und B sind Eigentümer von jeweils zwei Wohnungen, sie enthalten sich, Eigentümer C und D stimmen mit Nein, E und F mit Ja. Abweichende Regelungen zu Stimmenthaltungen sind in der Gemeinschaftsordnung nicht geregelt, Stimmenthaltungen sind somit nicht zu berücksichtigen.

Für einen positiven Beschluss ist es also allein maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt oder im Falle des Wertprinzips eine Mehrheit der abstimmenden Miteigentumsanteile erreicht wird.

Beim Kopf- und Objektstimmrecht hätte Stimmengleichheit geherrscht, der Beschluss wäre mangels Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen. Beim Wertprinzip hätte es eine kleine Mehrheit zugunsten von E und F gegeben. Der Beschlussantrag wäre durchgekommen.

  Einheit

Eigentümer

Kopfstimmrecht

Objektstimmrecht

Wertprinzip

1

A

     

2

A

     

3

B

     

4

B

     

5

C

1

1

100

6

D

1

1

100

7

E

1

1

100

8

F

1

1

150

         
         

Nein

 

2

2

200

Ja

 

2

2

250

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