In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft wurde einem Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer hinter dem Haus gelegenen Gartenfläche eingeräumt, "Eventuell anfallende Kosten" sollte der Eigentümer selbst zahlen. Es kam wie so oft, im Laufe der Zeit beschädigte ein dort stehender Baum die Garage eines Wohnungseigentümers, Estrich und Tor wurden in Mitleidenschaft gezogen. Der Baum musste zur Vermeidung weiterer Schäden gefällt werden.
Der Gartenbesitzer bat daraufhin seine Miteigentümer um Zustimmung zur Fällung des Baumes und Kostenbeteiligung. Dies lehnten die Eigentümer jedoch mit der Begründung ab, dass die Angelegenheit nur den Gartenbesitzer und den Garagenbesitzer etwas angeht und im übrigen habe der Sondernutzungsberechtigte alle anfallenden Kosten der Sondernutzungsfläche zu zahlen, so stehe es in der Teilungserklärung.
Der Streit ging bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sich letztendlich auf die Seite des Gartennutzers stellte. Garage und Garten sind gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer. Das in der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem Garten, verleihe diesem Teil des Grundstücks nicht die Qualität von Sondereigentum, mit dem der Betreffende nach Belieben verfahren könne. Auch wenn der Sondernutzungsberechtigte den Garten frei nutzen könne, schließe dies die Verwaltung durch die Gemeinschaft nicht aus. Das Fällen des Baumes sei eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung. Wegen ihrer Bedeutung für das gemeinschaftliche Eigentum könne eine Entscheidung darüber nur von den Wohnungseigentümern in Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Verwaltung getroffen werden. Entsprechend seien die Kosten für das Fällen des Baumes und zur Beseitigung der durch die Baumwurzeln entstandenen Schäden von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen (OLG Düsseldorf, Az. I-3 Wx 227/03).
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Die Kostentragungslast bei Schäden an einem Sondernutzungsrecht, sei es nun der PKW-Stellplatz oder der Garten, ist ein immer wieder beliebter Streitpunkt auf der Eigentümerversammlung. Gibt es weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft hierzu Regelungen, so ist die Gemeinschaft für die Behebung der Schäden verantwortlich. Sie kann lediglich im Rahmen von § 16 Abs. 4 WEG Wohnungseigentumsgesetz eine geänderte Kostentragungspflicht beschließen.
| Der Garten im Wohnungseigentum
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