Die einen können nicht ohne Haustiere leben, für die anderen sind sie ein lästiges Übel. Der Streit in Eigentümergemeinschaften entbrennt dabei häufig bei der Haltung von Hund oder Katze und der Anzahl der Tiere.
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Ob Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Buchhaltung oder überschaubare Reparaturen: In vielen kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt oder gegen Entgelt an einen Miteigentümer übertragen. Wie sind diese Arbeiten einzuordnen? Sind sie sozialversicherungspflichtig und muss der für die Gemeinschaft tätige Eigentümer diese Vergütung in der Steuererklärung angeben?
Zur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 WoEigG). Wünschen einzelne oder mehrere Eigentümer eine Hausordnung, muss die Gemeinschaft zur Tat schreiten.
Bestehen an einem Garten keine Sondernutzungsrechte, steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (BayObLG Beschl. v. 21.03.1972, 2 Z 58/70)
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aus www.deutschesmietrecht.de
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