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Dienstag, 7. Februar 2012
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Änderung der Kostenverteilung bei Instandhaltungen und Co., welche Regeln gelten für die Abstimmung?
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Kat. Instandhaltungen
Immer beschränkt auf den konkreten Einzelfall verleiht § 16 Abs. 4 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft
die Kompetenz zur abweichenden Kostenverteilung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie von baulichen Veränderungen und Modernisierungen. Doch wie wird richtig abgestimmt?
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Die Spielregeln bei der Änderung der Kostenverteilungsschlüssel in der Hausgeldabrechnung
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Kat. Hausgeldabrechnung

Durch die nun schon einige Zeit zurückliegende Reform des Wohnungseigentumsrechts erhielten die Wohnungseigentümer weitreichende Kompetenzen zur Neuordnung der Kostenverteilungsschlüssel. Doch nicht alles was eine Eigentümergemeinschaft für sinnvoll erachtet, findet auch den Gefallen der Richter. So stellte der BGH in seinem Leitsatzurteil (BGH V ZR 202/09) zu § 16 Abs. 3 und 4 noch einmal klar:

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Des Wohnungseigentümers Anspruch auf Tagesordnungspunktaufnahme
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Kat. Eigentümerversammlung

Entspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, kann ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur verlangen, wenn die Ladungsfrist eingehalten werden kann. In einem dem Landgericht München vorliegenden Fall verlangt ein Wohnungseigentümer wegen eines schwierigen technischen Problems an der Heizungsanlage, die Verwaltung im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die acht Tage später geplante Wohnungseigentümerversammlung aufzunehmen.

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Kann die Eigentümergemeinschaft eine "Umzugspauschale" beschliessen?
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Kat. Hausverwaltung

Ja, die Gemeinschaft verfügt über die Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer können für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen, dass hierfür ein moderates Entgelt zu entrichten ist. Für die mit Umzügen verbundene Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen (Keller, Hausflur, Aufzüge etc.) kann eine angemessen Pauschale festgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Regelung alle Wohnungs- und Teileigentümer gleichermaßen treffen muss. Unsachgemäße Differenzierungen führen zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

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Instandsetzung oder bauliche Veränderung - was hat die Eigentümergemeinschaft da beschlossen?
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Kat. Instandhaltungen

Viele FragezeichenAnbauten, Umbauten sowie nicht erforderlichen Eingriffe in Aussehen und Substanz des Gebäudes stellen eine bauliche Veränderung dar. Als Instandsetzung wird allgemein die erneute Herstellung eines nicht mehr ordnungsgemäßen Zustands bezeichnet.

Neben dem Begriff der reinen Instandsetzung wurde in der Rechtsprechung mittlerweile noch der Begriff der „modernisierenden Instandsetzung“ geschaffen.

Von einer modernisierenden Instandsetzung spricht man, wenn im Zuge einer Instandsetzung anstelle einer veralteten Einrichtung eine technisch verbesserte Einrichtung eingebaut wird. Wie nicht anders zu erwarten, fehlt eine eindeutige Definition im Gesetzestext und in der Rechtsprechung. Es ist daher tägliche Verwalterpraxis, dass die Abgrenzung zwischen (modernisierender) Instandsetzung und baulicher Veränderung Probleme bereitet und die Gerichte regelmäßig beschäftigt.

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Wer zahlt die Baumfällung im Garten, wenn ein Sondernutzungsrecht am Garten besteht?
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Kat. Urteile

In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft wurde einem Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer hinter dem Haus gelegenen Gartenfläche eingeräumt. Eventuell anfallende Instandhaltungskosten musste der Eigentümer selbst zahlen.

Es kam wie so oft, im Laufe der Zeit beschädigte ein dort stehender Baum die Garage eines Wohnungseigentümers, Estrich und Tor wurden in Mitleidenschaft gezogen. Der Baum musste zur Vermeidung weiterer Schäden gefällt werden.

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Die Sonderumlage im Wohnungseigentumrecht - wieviel und wann?
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Kat. Hausgeldabrechnung

Die Zahlung einer Sonderumlage kann notwendig werden, wenn eine Instandhaltungsrückstellung noch nicht die entsprechende angemessene Höhe erreicht hat und eine Reparaturmaßnahme finanziert werden muss, keine Rücklage vorhanden ist oder sich im Laufe des Wirtschaftsjahres herausstellt, dass die nach Wirtschaftsplan zu entrichtenden Vorauszahlungen für die Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen. Doch worauf begründet sich dieser Anspruch und wie ist er durchsetzbar?

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Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
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Kat. Gemeinschaftsordnung
 wegweiserDas Abflussohr ist verstopft und die Markise hat einen Riss. Wer ist für Reparatur oder Ersatz zuständig? Die Gemeinschaft oder Sie als Sondereigentümer?

Die Zuordnung ist oft nicht einfach. Eine tabellarische Übersicht der Gebäudeteile von A wie Abdichtung bis Z wie Zwischenwand finden Sie unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Ersatz?

 
Der Umlaufbeschluss (Schriftlicher Beschluss) der Wohnungseigentümergemeinschaft
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Kat. Eigentümerversammlung
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet nur innerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung Beschlüsse zu fassen. Auch außerhalb der Versammlung ist dies möglich - § 23 Wohnungseigentümerversammlung, Absatz 2 "Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären." Die Gründe für einen Umlaufbeschluss können dabei vielfältig sein.
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Der Wiederholungsbeschluss in der Eigentümerversammlung
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Kat. Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90).

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen eine Gemeinschaft eine neue Beschlussfassung herbeiführen will. Ausschlaggebend ist allein, daß der neue Beschluss eine einwandfreie Regelung beinhaltet. Daher kann ein zweiter, neuer Beschluss sowohl den zuerst gefassten Beschluss bestätigen, ihn ebenso aber aufheben bzw. außer Kraft setzen. Allerdings darf ein solcher Wiederholungsbeschluss keinen Eigentümer gegenüber der zunächst beschlossenen Regelung unzumutbar benachteiligen.

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Fenster - Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder beides ein bisschen?
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Kat. Instandhaltungen
Fenster.jpg Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, 01.07.1985, 7 T 365/85; LG Darmstadt, 24.07.1986, 5 T 1343/85)

Hierzu nochmals das OLG Hamm im Jahre 1991: Fenster sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Anders lautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm vom 22.08.1991, NJW 1992). D.h., Fenster können weder durch Beschlussfassung noch durch eine Vereinbarung zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden. Regelungen dieser Art, wie sie oft in Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen oder auch Protokollen zu finden sind, sind nichtig.
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Die Höhe der Instandhaltungsrücklage
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Kat. Instandhaltungen

Schiefertafel mit FormelnEine allgemeine Angabe darüber, welche Betrag pro m² / Jahr angemessen ist, ist nicht möglich. Dies kann nur auf Grund aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Möglichkeiten der Rücklagenberechnung

Ein altes Haus, für das noch keine ausreichende Rücklage besteht, wird die Ansammlung einer größeren Summe erfordern, da hier mit einem erhöhten Reparaturbedarf zu rechnen ist. Einzelne Immobilien in Köln oder in anderen Großstädten mit Altbaubestand stellen hier manchmal eine Ausnahme dar. Steht ein Haus unter Denkmalschutz, können die Eigentümer Fördermittel beantragen. Ist der Bescheid positiv, muss in die Instandhaltungs- und Sanierungskosten lediglich der jeweils geforderte Eigenanteil investiert werden. Aber Achtung, die Mittel werden oftmals erst nach Durchführung der Maßnahmen ausgezahlt. Die Eigentümer müssen also zunächst alle anfallenden Kosten vorfinanzieren und erhalten erst nach Abschluss und Abnahme der Baumaßnahmen den vereinbarten Förderbetrag.

Es macht einen Unterschied, ob z.B. ein Aufzug vorhanden ist, Kinderspielplätze regelmäßig gewartet werden müssen oder eine Zentralheizungsanlage ihren Dienst verrichtet. Auch wird bei neu gebauten Objekten gerne unter Hinweis auf die bestehende Gewährleistungsverpflichtung des Bauträgers für die ersten Jahre eine Rücklagenbildung ausgesetzt oder nur mit Minimalbeträgen betrieben.

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