Ein Wohnungseigentümer klagte gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil in einer Versammlung ein Beschluss getroffen wurde, wonach ihm die Wohnnutzung untersagt wurde. Wie üblich, beauftragte die Verwaltung einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer. Im weiteren Verlauf der Beschlussanfechtung kam es zu einer Klagerücknahme des Wohnungseigentümers. Bei der anschließenden Festsetzung der Kosten zulasten des Klägers berücksichtigte das Gericht die Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Beauftragung durch mehrere Auftraggeber, es kam also zur Festsetzung einer sogenannten Mehrvertretungsgebühr.