paragrafenzeichen auf tastaturBauliche Veränderung, Modernisierung, modernisierende Instandsetzung - diese Begriffe sind nicht nur unter technischen Aspekten von Bedeutung, sie stellen auch immer wieder die Weichen für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung. Denn ob eine bestimmte Veränderung des Bauwerks juristisch dem einen oder dem anderen Begriff entspricht, hat Auswirkung. Der BGH hat sich (Az. V ZR 224/11) umfassend mit der vom Wohnungseigentumsgesetz verwendeten Nomenklatur beschäftigt. 

Die Instandhaltungsrücklage heißt nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nun Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Satz 4). Die Ansammlung derselben ist Bestandtteil der ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist Bestandteil des monatlich zu zahlenden Hausgeldes.

Eine allgemeine Angabe darüber, welcher Betrag pro m² / Jahr angemessen ist, ist jedoch nicht möglich. Ein altes Haus, für das noch keine ausreichende Rücklage besteht, wird die Ansammlung einer größeren Summe erfordern, da hier mit einem erhöhten Reparaturbedarf zu rechnen ist. Ebenso macht es einen Unterschied, ob ein Aufzug vorhanden ist, Kinderspielplätze regelmäßig gewartet werden müssen oder eine Zentralheizungsanlage ihren Dienst verrichtet. Die Höhe der Rücklagenzuführung kann also von Objekt zu Objekt sehr unterschiedlich sein. Nicht unüblich ist auch eine zeitweise starke Anhebung, wenn umfangreiche Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

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