WEG | Generalschlüssel in Verwalterhand nur mit Beschluss

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung stehenden Räume öffnen. Dies verschlankt so manchen Schlüsselbund und sorgt - da Schlüssel nur mit der dazugehörigen Schließkarte bestellt werden können - für eine gewisse Kontrolle über die in Umlauf befindlichen Schlüssel. Der Generalhauptschlüssel, kurz oft Generalschlüssel, schließt alle Zylinder der Anlage.

Schließanlage und Schlüssel sind Gemeinschaftseigentum

Da die Schließanlage und die dazugehörigen Schlüssel dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, kann die Gemeinschaft einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, nach dem der WEG-Verwalter einen Generalschlüssel erhält. Das wird in einigen Eigentümergemeinschaften auch so gehandhabt, um das Prozedere der Handwerkerleistungen innerhalb des Sondereigentums in die Hände des Verwalters zu legen oder im Notfall schnellen Zugriff zu erhalten.

Generalschlüssel in Verwalterhänden nur mit Beschluss

Ohne einen solchen Beschluss ist ein WEG-Verwalter nicht berechtigt, einen Generalschlüssel anfertigen zu lassen oder einen vorhandenen Generalschlüssel an sich zu nehmen. Prüfen Sie also, ob in Ihrer Gemeinschaft ein Beschluss existiert, kraft dessen Ihr Verwalter einen Generalschlüssel zur Verfügung halten darf. Wenn nicht, können Sie die Herausgabe und Vernichtung des Schlüssels verlangen.

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