Keine Zeit oder Lust für die Eigentümerversammlung, eine Vertretung muss her? Besteht keine Vertretungsklausel, kann sich jeder Eigentümer in einer Eigentümerversammlung von einer x-beliebigen dritten Person vertreten lassen. Dabei kann die Vollmachterteilung auch in Textform erfolgen.

eigentuemerversammlung in der wohnanlage"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?

Exisitiert eine Hausverwaltung, gehört es zu ihren Pflichten, die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt eine Hausverwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig eine Versammlung einzuberufen, kann der Verwaltungs-Beiratsvorsitzende oder seine Vertretung die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).  Eine Eigentümerversammlung kann auch durch die Gemeinschaft der Eigentümer einberufen werden. Ist das nicht möglich, sind die Eigentümer darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) einen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.

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