WEG | Sichtschutzzaun zum Nachbargarten nur mit Beschluss

Kommt es zu Eigentümerwechseln in einer Wohnanlage, werden Gewohnheiten und interne Absprachen von Neueigentümern gerne in Frage gestellt, so auch in einer Hamburger Eigentümergemeinschaft. Hier wurde mit dem Kauf der Eigentumswohnung gleichzeitig das alleinige Nutzungsrecht an einem Garten erworben und die Neueigentümer begannen schnell, diesen einzuzäunen. Eine Rückfrage hätte Ihnen viel Geld gespart. 

Der Fall

Die neuen Eigentümer hatten um den Garten, an dem sie ein Sondernutzungsrecht besitzen, einen 1,85 m hohen Sichtschutzzaun errichtet. Die Miteigentümer wurden nicht um Erlaubnis gefragt, da sie der Auffassung waren, dies sei nicht notwendig.

Denn: Alle Miteigentümer hätten schon vor ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Bau des Zauns erklärt. So wurde erzählt. Ein förmlicher Beschluss zu dieser baulichen Maßnahme fand sich jedoch nicht in den Unterlagen.  Es kam wie so oft, eine weitere Neueigentümerin störte der Zaun und sie klagte auf Rückbau.

Eigentümer mussten den Zaun auf eigene Kosten zurückbauen

Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Dem Landgericht Hamburg fehlte es an einer vorherigen wirksamen Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Jedenfalls konnten die Neueigentümer nicht darlegen, dass und in welcher Weise es zu einer Beschlussfassung über die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung des Sichtschutzzaunes gekommen ist. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung muss aber im Wege einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. Der Zaun musste auf eigene Kosten entfernt werden.

Tipp

Besonders in kleineren Eigentümergemeinschaften wird oft nicht viel Wert auf die Form gelegt. Ist die interne Rückmeldung der übrigen Eigentümer positiv, wird mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen. Umsichtige Eigentümer sollten sich - wenn denn nicht bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gewartet werden kann - immer die Zustimmung in Form eines Umlauf-Beschlusses einholen.

LG Hamburg, Urteil v. 20.12.17, Az. 318 S 10/17

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