Keine Gaststätte in einem Ladenlokal

Eine Gaststätte erhält als gastronomischer Betrieb seine besondere Ausprägung durch die Darreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, daher auch die entsprechende Ausstattung mit Sitzgelegenheiten. Eine Gaststätte ist zudem nicht an Ladenschlusszeiten gebunden. Erlaubnis und Betrieb sind durch das Gaststättengesetz geregelt. Im Übrigen unterscheiden sich Läden und Gaststätten deutlich durch Kundenstamm und Verbraucherverhalten (BayObLG, Beschl. vom 23.04.1993, 2 Z BR 31/93, Beschl. vom 30.03.1993, 2 Z BR 21/93). Soll in einer Wohnungseigentumsanlage der Betrieb einer Gaststätte zulässig sein, muss sich dies eindeutig aus der Zweckbestimmung gemäß Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ergeben.

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" lässt daher die Nutzung als Gaststätte grundsätzlich nicht zu (BayObLG, Beschl. vom 21.02.1985, 23 Z 101/84; Beschl. vom 18.03.1985, 2 Z 51/84; anders jedoch bei unterschiedlichen Bezeichnungen in Teilungserklärung und Aufteilungsplan, Beschl. vom 15.03.1985, 2 Z 127/84).

Soweit die Teilungserklärung dagegen die Bezeichnung "Geschäftsraum" oder ausdrücklich "Gaststätte" enthält, ist eine Nutzung als Gaststätte/Restaurant zulässig.

Der Besitz einer Konzession für den Betrieb einer Gaststätte allein ist wohnungseigentumsrechtlich unbeachtlich, wenn nicht die Zweckbestimmung eine Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststättenbetrieb ausweist. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis berührt nämlich die Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft nicht (OLG Frankfurt, Beschl. vom 01.04.1980, 20 W 11/80).

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