Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss sich nicht bei allen geplanten Veränderungen mit den anderen Eigentümern beratschlagen. Grundsätzlich gilt dies auch für die Renovierung und Instandhaltung des eigenen Badezimmers. Wer jedoch vorschnell entscheidet und umfangreiche Arbeiten plant, könnte unter Umständen Probleme bekommen. So ist es möglich, dass manches Detail nicht unter das Sondereigentum fällt, auch wenn es im ersten Moment so scheint.

Ein altes Ehepaar sonnt sich auf einer Parkbank

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es neben Eigentum und Besitz noch eine weitere Form der Nutzung. Das Nießbrauchrecht, das dem ehemaligen Eigentümer einer Immobilie – ein Haus oder eine Eigentumswohnung - das Recht einräumt, diese auch weiterhin zu nutzen. Doch was bedeutet Nießbrauch genau, welche Unterschiede gibt es zum Wohnrecht und welche Rechte und Pflichten sind damit für den Nießbrauchberechtigten verbunden? Wir geben Antworten - auf diese und andere Fragen.

Nicht immer herrscht unter Erben „Friede, Freude, Eierkuchen“, oft genug werden handfeste Konflikte ausgetragen. Ein zusätzliches Konfliktpotenzial entsteht dann, wenn ein Wohnungseigentümer verstirbt und eine Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben die Rechtsnachfolge des Wohnungseigentümers antritt. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Erbengemeinschaft stellt sich dann die Frage, wie man mit der Situation umgeht und welche rechtlichen Ansatzpunkte bestehen, um Lösungen zu finden. Vor allem geht es dann darum, den Begriff der „Teilungsversteigerung“ richtig einzuordnen.

Eigentum macht stolz. Eigentum kann als Altersvorsorge dienen. Aber Eigentum bedeutet auch Verantwortung. Welche Rechte und Pflichten ein Eigentümer in den verschiedenen Lebenssituationen hat, verrät dieses Nachschlagewerk. Ein rechtlicher Hinweis gleich vorweg: Der Eigentümer ist erst dann Eigentümer, wenn der Kaufvertrag rechtens ist, das Geld bezahlt wurde und der Käufer im Grundbucheintrag dokumentiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Eigentümer lediglich Besitzer.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG).

Mit dem Begriff Teileigentum wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet, zum Beispiel Keller, Dachböden, Garagen oder Gewerbeflächen.

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