Wer in einem Zivilprozess unterliegt, muss die nötigen Kosten des Gegners ersetzen. Diese Kosten stellt das Gericht gemäß § 91 ZPO fest - eine an sich einfache und einleuchtende Regelung, die allerdings in Bezug auf Details schwierige Fragen aufwerfen kann. Eine dieser schwierigen - und auch unter Juristen umstrittenen - Fragen ist die Erstattungsfähigkeit einer Sondervergütung, die der WEG-Verwalter für die Bearbeitung eines Rechtsstreits von der WEG erhält.

 

Die Aufgaben eines WEG-Verwalters sind vielfältig und umfassen insbesondere auch juristische Aspekte. Im Extremfall kann er auch verpflichtet werden, für die WEG einen Offenbarungseid zu leisten. Denn letztlich ist er es, der für die Gläubiger einer WEG deren berechtigtes Interesse auf umfassende Auskünfte am besten erfüllen kann.

Im konkreten Fall ging es um eine Zwangsvollstreckung; Schuldnerin war eine WEG. Auf den Antrag einer Gläubigerin der WEG hatte die Gerichtsvollzieherin den Vorstand der WEG zu einer eidesstattlichen Versicherung geladen - unter Haftandrohung. Dagegen hatte die Verwalterin der WEG Widerspruch erhoben. Sie begründete den Widerspruch damit, dass ein Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet sei, für die WEG einen Offenbarungseid abzulegen.

 

Nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Novelle des WEG werden Rechtsstreitigkeiten nun nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der §§ 44-50 WEG verhandelt. Zudem ist die Gemeinschaft nach dem neuen § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auch parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. D.h., die Gemeinschafts kann Klägerin und Beklagte sein. Dies gilt nicht nur für Streitigkeiten mit Dritten, sondern auch für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander oder Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern.

 

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