In dem konkreten Fall hatte eine Verwaltung ohne Beschlussfassung durch die Gemeinschaft Trennwände in den Kellerräumen und die Reinigung der Fassade von Efeu in Auftrag gegeben. Zudem zahlte sie den Ersatz einer Glasscheibe am Fenster eines Miteigentümers obwohl der Eigentümer nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft diese Kosten alleine hätte tragen müssen. 

Die gerichtliche Durchsetzung eines geänderten Verteilungsschlüssels in der Hausgeldabrechnung ist gegen den Willen der übrigen Eigentümer nicht einfach. Wann ein einzelner Wohnungseigentümer eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen kann, richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Der BGH hat in einer Entscheidung erneut die Grenzen dieses individuellen Anspruchs gegen die übrigen Wohnungseigentümer klargestellt.

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