Die Terrassenunterkellerung stellt eine bauliche Veränderung dar

Die Unterkellerung einer Terrasse stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Ein Beseitigungsanspruch kann im Einzelfall aber trotz der vorhandenen Beeinträchtigung daran scheitern, dass die Zustimmung zur Unterkellerung erteilt ist, die Überschreitung der genehmigten Maße nur gerinfügig ausfällt und eine Beseitigung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, die nach den Gesamtumständen billigerweise nicht zumutbar sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.1975, 15 W 314/75).

Beliebte Artikel


Die Eigentümerversammlung ist das Parlament der Eigentümergemeinschaft. Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, stellt das Gesetz bereits an...

Berlin (ots) - Aktuelle Zahlen des Statistischen Amtes der Europäischen Union für 2010 zeigen, dass in allen 27 EU-Staaten Wohneigentümer die absolute Mehrheit stellen. Das gilt auch...

Wer Wohnungseigentum mietet oder vermietet, geht ein Vertragsverhältnis ein. Der Mieter ist zur Zahlung der Miete verpflichtet, der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zu überlassen...

Wenn Sie eine Eigentumswohnung zur Kapitalanlage kaufen möchten, sollten Sie bei der Besichtigung die Mieterbrille aufsetzen! Worauf achten Sie als Mieter, auf was legen Sie Wert, was ist...

body { font-family: "Oswald,Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; line-height: 1.42857143; color: #333; background-color: #fff; }