Verwandtenkredite, was akzeptiert das Finanzamt?

Die Frage, wann Kredite an Verwandte steuerlich anzuerkennen sind hält die Finanzgerichte in Atem. Grundsätzlich gilt: Die Richter akzeptieren den Steuerabzug von an Angehörige gezahlten Zinsen nur, wenn die Kreditkonditionen denen eines Bankdarlehens entsprechen.

Pech hatte ein Vater, der sich von seiner Tochter 80.000 Euro lieh und mit dem Geld eine Wohnung kaufte, die er dann vermietete. Die Zinszahlungen an die Tochter wollte er von den Vermietungseinkünften abziehen. Nein, sagte das Finanzamt. Aus Kontoauszügen gehe hervor, dass er seiner Tochter das Geld für die Kreditvergabe zuvor überwiesen habe. Das Darlehen sei vorgetäuscht, um die monatliche Unterstützung seiner Tochter von der Steuer absetzen zu können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab den Beamten Recht (10K 20/03).

Glück hatte dagegen ein Mann, der mit einem zinslosen Kredit der Eltern eine Wohnung erwarb. Zunächst verweigerte ihm das Finanzamt die Eigenheimzulage: Voraussetzung seien "eigene Anschaffungskosten". Der Einsatz eigenen Kapitals oder dass ihm die Eltern für den Kredit vertraglich festgelegt Zinsen berechnen, würde als eigene Anschaffungskosten angerechnet. Die habe er nicht gehabt, die Wohnung sei ein verkapptes Geschenk. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders (9 K 4016/01). Selbst wenn ein Steuerzahler mit geschenktem Geld eine Wohnung kaufe, habe er Anspruch auf Eigenheimzulage, stellten die Richter dar.

Auch bei einer Münchnerin witterte das Finanzamt eine versteckte Schenkung. Nachdem der Verlobte ihr mehrere zinslose Kredite gewährt hatte, forderten die Beamten kiurzerhand Schenkungssteuer. Doch das Finanzgericht München stoppte sie (4 k 4430/01). Ein zinsloser Kredit sei kein Geschenk, solange eine Rückzahlungspflicht bestehe, so die Richter.

Bei einem Bankkredit sind die Regelungen deutlich klarer, außerdem kann es von Vorteil sein, wenn der Schuldner in keiner engeren Beziehung zum Gläubiger steht.

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