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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht

Wer darf einladen? Wie wird abgestimmt? Welche Fristen sind zu beachten?
Wie sieht eine Tagesordnung aus? Wann wird vom Stimmrecht ausgeschlossen?



Die Abstimmung in der Eigentümerversammlung Drucken
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Gemäß § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Die Abstimmung erfolgt in einer Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs.1 WEG).
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Wann ist ein Beschluss anfechtbar und wann ist er nichtig? Drucken
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Im Einzelfall kann es manchmal schwer erkennbar sein, ob ein Beschluss nichtig oder nur rechtswidrig und damit anfechtbar ist und wo liegt der Unterschied?

WoEigG § 23 Wohnungseigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

 (4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.

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Die Tagesordnung in der Eigentümerversammlung Drucken
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Um den Wohnungseigentümern die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen und um sie vor Überraschungen zu schützen, ist es nach § 23 Abs. 2 WEG für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Ist dies nicht der Fall und wurde trotzdem ein Beschluss gefasst, so kann dieser nach § 23 Abs. 4 WEG vom Gericht für ungültig erklärt werden.
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Was muß die Einladung zur Eigentümerversammlung enthalten? Drucken
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Einzuberufen sind alle Wohnungseigentümer, auch die im Einzelfall vom Stimmrecht ausgeschlossenen, denn auch sie sind berechtigt, sich an der Diskussion zu beteiligen.
Nach der Rechtsprechung des BGH folgt das Stimmrecht dem Eigentum, daß gemäß § 925 BGB durch Grundbucheintragung übergeht. Hat der Verwalter z.B. durch Veräußerung Zweifel, wem das Stimmrecht aktuell zusteht, so wird er möglicherweise alle Stimmberechtigten einladen, um eine Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse zu verhindern.
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Wann muss dem Eigentümer die Einladung vorliegen Drucken
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In der neuen Fassung des WoEigG wurde die Frist zur Einladung von mindestens einer Woche auf mindestens zwei Wochen erhöht.

§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Doch was passiert, wenn diese Frist vom Verwalter nicht eingehalten wird. Muß die Versammlung wiederholt werden, weil alle Beschlüsse ungültig sind? 

In einer Entscheidung des Oberlandesgericht München aus dem Jahr 2005 haben die Richter zur Nichteinaltung der Einladungsfrist Stellung bezogen. Grundsätzlich führt die Nichtbeachtung der Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung erst einmal nicht automatisch zur Ungültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Vielmehr muss der Einberufungsmangel ursächlich für die Beschlussfassung sein.

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Wer darf zur Eigentümerversammlung einladen? Drucken
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Nach § 21 Abs. 1 WEG werden Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz (gemeint ist das WEG) oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (gemeint ist hier die Gemeinschaftsordnung) die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

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Wie werden Stimmenthaltungen bei Abstimmungen gewertet? Drucken
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"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten.
Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht oder gelten sie als "Nein" oder "Ja"?
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Die Einschränkung des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung Drucken
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  Nach § 25 Abs. 5 WEG „ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 WEG rechtskräftig verurteilt ist“. Diese etwas umständliche Formulierung besagt, dass ein Wohnungseigentümer immer dann nicht stimmberechtigt ist, wenn eine Interessenkollision vorliegt oder anders ausgedrückt, 
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Muss der Verwalter das Protokoll samt Anhängen an die Eigentümer verschicken? Drucken
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Muss dem Protokoll die Einladung, die Tagesordnung oder die Anwesenheitsliste beigefügt werden oder genügt einfach nur die Kopie des Versammlungsprotokolls?

Zunächst ist festzuhalten, dass das Wohnungseigentumsgesetz einen Versand des Protokolls der Eigentümerversammlung an die Eigentümer nicht vorschreibt. Gemäß § 24 Abs. 6 S. 3 WEG ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der einzelne Eigentümer hat danach zwar ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Niederschrift, jedoch keinen Anspruch auf Übersendung einer Abschrift. 

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Allerlei "Verschiedenes" auf der Einladung Drucken
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Die Mitglieder einer Wohnungs-Eigentümerversammlung haben einen Anspruch darauf, dass ihnen in der Einladung zu einer Versammlung reiner Wein eingeschenkt wird. Es ist nicht erlaubt, wichtige Angelegenheiten unter dem Punkt "Verschiedenes" in der Tagesordnung zu verstecken. Sonst könnte nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern der entsprechende Beschluss im Nachhinein für ungültig erklärt werden. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 Wx 125/96)

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Formerfordernisse bei der schriftlichen Festhaltung von Beschlüssen Drucken
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Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.2004, I 3 Wx 207/04, ZMR 2005, 218) hatte die Bestimmung einer Teilungserklärung auszulegen, wonach Beschlüsse der Wohnungseigentümer nur wirksam sind, wenn sie vom Verwalter in ein von ihm zu führendes "Beschlussbuch" eingetragen sind.

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Beschlüsse müssen eindeutig sein. Drucken
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Das OLG Köln entschied, dass ein Beschluss inhaltlich zu unbestimmt sei, wenn er im Hinblick auf die Gartenanlage der Gemeinschaft lediglich feststellt, dass "einfache Pflegearbeiten wie kehren, Unkraut jäten, gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden" sollen.

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Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses muss bekannt gegeben werden Drucken
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Ein Wohnungseigentümer wollte die Loggia seiner Eigentumswohnung neu gestalten. Da das eine bauliche Veränderung ist, brauchte er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Er schrieb deshalb seine Miteigentümer an, legte einen Stimmzettel bei und bat um ein "Votum". Die Reaktion war erfreulich, alle stimmten zu. Aber dann...

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Stimmrecht bei Nießbrauch Drucken
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WEG §§ 15 I, 16 I, 21 V Nr. 4, 25 II 1+2, 28 V, BGB § 1066 I

1. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (WEG § 25 Abs 2 S 1) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.

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Der Wiederholungsbeschluss in der Eigentümerversammlung Drucken
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Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90).

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen eine Gemeinschaft eine neue Beschlussfassung herbeiführen will. Ausschlaggebend ist allein, daß der neue Beschluss eine einwandfreie Regelung beinhaltet. Daher kann ein zweiter, neuer Beschluss sowohl den zuerst gefassten Beschluss bestätigen, ihn ebenso aber aufheben bzw. außer Kraft setzen. Allerdings darf ein solcher Wiederholungsbeschluss keinen Eigentümer gegenüber der zunächst beschlossenen Regelung unzumutbar benachteiligen.

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