| Die praktische Arbeit des Verwaltungsbeirates |
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§ 24 Abs. 3 WEG: Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Beirates bzw. seinen Stellvertreter für den Fall, dass ein Verwalter fehlt oder dieser sich weigert, eine Versammlung einzuberufen. § 24 Abs. 6 WEG: Die Unterzeichnung der Niederschrift über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung. § 29 Abs. 2 WEG: Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Die Unterstützertätigkeit ist im WEG nicht näher beschrieben. Da sich die Unterstützung uneingeschränkt auf die „Aufgaben des Verwalters“ erstreckt, sind damit sämtliche Aufgaben des Verwalters gemäß §§ 27, 28 WEG einbezogen. Hauptsächlich besteht die Unterstützung in der Überwachung und Einhaltung der Hausordnung, der Unterbreitung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung, der Vorbereitung der Eigentümerversammlung, der Anlage der gemeinschaftlichen Gelder. Die Tätigkeit erstreckt sich jedoch nur auf die Unterstützung des Verwalters, nicht auf die Übernahme von Verwaltungsaufgaben selbst. Die Genehmigung der Jahresabrechnung ist von der Gemeinschaft nicht auf den Beirat übertragbar und zwar weder durch Beschluss noch Vereinbarung (LG Berlin, Beschluss vom 24.07.1985, 191 T 30/85, dort zur faktischen Übertragung des Stimmrechts auf den Verwaltungsbeirat im Zusammenhang mit einer unter Vorbehalt ausgesprochenen Entlastung). Eine Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit fällt nicht in den Aufgabenbereich des Beirates, es sei denn, hierzu liegt ein ausdrücklicher Auftrag der Eigentümer vor (BayObLG, Beschluss vom 03.05.1972, 2 Z 7/72). § 29 Abs. 3 WEG: Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen - bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt - vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. Dieses Prüfungsrecht ist verbunden mit der Befugnis und dem Recht, vom Verwalter Auskunft über die laufende Verwaltertätigkeit sowie Einsicht und Prüfung der Unterlagen zu verlangen. Eine hilfreiche Unterstützung bei der jährlichen Abrechnungsprüfung gibt Ihnen das Buch aus dem Haufe Verlag. Unterzeichnung der Versammlungsniederschrift Beiratsversammlung Haftung des Beirates Gegenüber den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft haften die Mitglieder des Beirates aus Auftragsrecht gemäß § 662 BGB (unentgeltlicher Auftrag), so dass die Haftungsbestimmungen des BGB gelten (§ 278 – Haftung für Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit; §§ 823, 826 – Unerlaubte Handlung). Angesichts der Risiken, sollte bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung getroffen werden, wonach die Mitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften haben, leichte Fahrlässigkeit aber in jedem Fall ausgeschlossen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.1987, 20 W 448/86, dort sogar Beschränkung der Haftung auf Vorsatz gemäß § 276 Abs. 2 BGB). Beirat und Hausverwaltung |
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