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Nach § 29 Abs. 1 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und aus zwei weiteren Wohnungseigentümern. Somit sieht das Gesetz drei Wohnungseigentümer für den Verwaltungsbeirat verbindlich vor. Durch die Gemeinschaftsordnung kann jedoch auch eine andere Zahl festgeschrieben sein. So ist es durchaus möglich, dass eine vom Gesetz nach oben und unten abweichende Anzahl an Beiratsmitgliedern gefordert wird. Was tun, wenn sich keine drei Miteigentümer finden? Um den Formalien zu genügen, sollte in diesen Fällen nicht einfach die Wahl von z.B. nur zwei Beiräten erfolgen und das dritte Beiratsmitglied fällt unter den Tisch. Ein solcher Beschluss wäre wie geschehen anfechtbar und würde für ungültig erklärt. Finden sich nicht genügend Interessenten, ist es durch Vereinbarung oder noch einfacher durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung möglich, die Anzahl der Beiräte zu reduzieren. Übrigens, wegen der grundsätzlichen Interessenkollision kann ein Verwalter nicht in den Beirat gewählt werden. Ein dahingehender Beschluss ist nichtig und bedarf keiner Anfechtung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.1983, 3 W 76/83). Die Organisation des Beirates ist nicht gesetzlich geregelt. So kann der Verwaltungsbeirat selbst entsprechende Regelungen über Vorsitz, Stimmrecht, Niederschriften etc. treffen, immer vorausgesetzt in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder durch die Eigentümerversammlung ist nichts anderes geregelt.
Vorsitzender Die Wahl des Beiratsvorsitzenden kann auf der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen, die Mitglieder des Beirates können den Vorsitzenden jedoch auch selbst aus ihrer Mitte heraus wählen. Auch die Möglichkeit eines rotierenden Systems ist denkbar, d.h. dass sich die Mitglieder des Beirates im Vorsitz abwechseln. Eine solche Regelung muss jedoch eindeutig sein, damit Klarheit darüber herrscht, wer zum jeweiligen Zeitpunkt Vorsitzender des Beirates ist. Eine klare Regelung muss auch hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden bestehen, da ihm das Gesetz, wie auch dem Vorsitzenden, eine bestimmte Funktion hinsichtlich des Einberufungsrechtes zur Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 3 WEG (Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bei fehlendem Verwalter oder sich weigerndem Verwalter) zuweist. Einberufung, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Vertretung Der Beirat wird nach § 29 Abs. 4 WEG nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Wohnungseigentümern und Verwalter steht kein Einberufungsrecht zu, den Eigentümern auch nicht in analoger Anwendung des § 24 Abs. 2 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung). Tritt der Beirat nicht zusammen und kommt er seinen Pflichten nach § 29 WEG nicht nach, können die Wohnungseigentümer von ihrem Recht zur Abberufung des Verwaltungsbeirates Gebrauch machen. Den Vorsitz der Beiratsversammlung führt stets der Vorsitzende, bei dessen Weigerung oder Verhinderung dessen Stellvertreter oder das weitere Mitglied des Beirates. Im letzten Fall ist jedoch ein Beschluss der Beiratsmitglieder erforderlich. Beschlussfähig ist der Beirat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, das Stimmrecht richtet sich nach Kopfzahl. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkung auf drei Mitglieder ist die Anwesenheit von zwei Mitgliedern erforderlich. Wenn keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Niederschrift ist laut Gesetz nicht notwendig.
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