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Zwangsverwalter muss Hausgeld an die Gemeinschaft zahlen |
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Vor der Reform des WEG in 2007 musste der Zwangsverwalter eines Wohnungseigentumseinheit das Hausgeld zur Wohnung an die Gemeinschaft zahlen, auch wenn er keine Einnahmen aus der Wohnung erzielte. Notfalls mussten die Gläubiger die Mittel vorstrecken. Nach der Reform des WEG und aufgrund einiger damit einhergehender notwendiger Reformen des Zwangsversteigerungsgesetzes kamen in Rechtsprechnung und Literatur Zweifel an dieser Handhabung auf. Es wurde damit argumentiert, dass Hausgeldforderungen keine Kosten der Zwangsverwaltung mehr seien und damit auch nicht mehr vom Zwangsverwalter oder von den Gläubigern zu bevorschussen seien. Der BGH räume mit dieser Ansicht auf.
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären (BGH, V ZB 43/09).
Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!
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