| Was lange währt ... |
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Der Verwalter einer Wohnanlage darf sich mit der Einberufung der Eigentümerversammlung nicht ewig Zeit lassen. Im schlimmsten Falle muss er wegen eineinhalbjähriger Trödelei sogar mit seiner eigenen Kündigung rechnen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 4/99). Der Sachverhalt: In einer neu errichteten Wohnanlage warteten die Eigentümer ständig darauf, dass sie endlich zu einer Versammlung eingeladen würden. Doch der Verwalter ließ nichts von sich hören. Selbst nach eineinhalb Jahren war noch nichts geschehen. Den Eigentümern platzte der Kragen. Sie verwiesen darauf, dass laut Gesetz mindestens einmal pro Jahr eine solche Versammlung stattfinden muss. Diese Frist sei ja nun schon lange überschritten. Die enttäuschen Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin, den Verwalter wegen Nichterfüllung seiner Pflichten abzuberufen. Der war aber damit nicht einverstanden und wollte seinen Job behalten. Es kam zu einem Rechtsstreit. Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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