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Freitag, 18. Mai 2012
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WEG-Gemeinschaft kann Sonder- oder Teileigentum erwerben!
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Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen durch den Verband der Wohnungseigentümer

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der eigenen Anlage Sonder- oder Teileigentums (z.B. Tiefgaragenstellplätze) erwerben, um sie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als
Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.

Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der
Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den
der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1
Nr. 7 WEG).

Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn
der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage
ausgegangen werden.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung
durch Vereinbarung erteilt wird (OLG Hamm, I-15 Wx 81/09 - PDF)

Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!

 
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