| Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum |
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Soll eine Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgehrt vorgenommen werden, so bedarf diese Umwandlung immer der Zustimmung aller übrigen Miteigentumer (OLG Braunschweig , Beschluss vom 30.06.1976, 2 Wx 44/75; BayObLG, Beschluss vom 05.12.1985, 2 Z 67/85, hier zur Umwandlung eines Hobbyraums in eine Wohnung). Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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