| Prostitution in der Eigentumswohnung |
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Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung (auch in vermieteten Eigentumswohnungen) stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer dar und braucht von diesen nicht geduldet zu werden. So hat auch ein vermietender Wohnungseigentümer die durch Mieter ausgeübte Prostitution durch geeignete Schritte (Kündigung) zu unterbinden (BayObLG, Beschl. vom 30.10.1984, 2 Z 110/84; Beschl. vom 06.11.1986, 2 Z 103/86; Beschl. vom 27.05.1993, 2 Z BR 30/93; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.12.1989, 20 W 418/89; AG Bremen, Beschl. vom 12.01.1995, 111a II 55/1994 vgl. aber auch LG Nürnberg, Beschl. vom 18.04.1990, 14 T 214/90, dort zur Zulässigkeit in einer Wohnung, wenn diese gemäß Teilungserklärung gewerblich genutzt werden darf und wenn die Prostitution nicht in anstößiger Weise nach aussen wirkt).
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