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Freitag, 18. Mai 2012
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Nutzungsänderung einzelner Räume im Sondereigentum
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Ein Wohnungseigentümer ist – immer im Rahmen seines Sondereigentums - berechtigt, die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die ursprüngliche Bezeichnung der einzelnen Räume, beispielsweise Wohnzimmer, Kinderzimmer oder Küche im Aufteilungsplan steht dem nicht entgegen.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte seine Küche in den im Aufteilungsplan mit „Kinderzimmer“ gekennzeichneten Raum verlegen lassen. Hierzu mussten innerhalb des Sondereigentums neue Wasser- und Stromleitungen verlegt werden, zudem wurden Zwischenwände durchbrochen. Diese Verlegung gefiel einem Nachbarn nicht, er verlangte, dass die nach Aufteilungsplan bestimmte Nutzung wieder hergestellt wird. In dem von ihm nun als Ruheraum genutzten Kinderzimmer sei die üblicherweise mit der Nutzung einer Küche einhergehende Belästigung durch Wasserfließgeräusche aus der Wohnung der Antragsgegner zu hören.

Das Urteil: Die Wohnungseigentümer sind dem Miteigentümer gegenüber nicht im Hinblick auf eine von ihnen für unzulässig erachtete Nutzung des "Kinderzimmers" als Küche zur Rückgängigmachung der Baumaßnahmen, die sie beim Umbau dieser Räume durchgeführt haben, verpflichtet.
Nach §13 Abs.1 WEG, der §903 BGB nachgebildet ist, kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen im Grundsatz nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Eine unzulässige Nutzung stellt sich zwar als eine Störung des Miteigentums der anderen Wohnungseigentümer dar, deren Beseitigung und Rückgängigmachung jeder Wohnungseigentümer von dem anderen nach §§ 823, 1004 BGB verlangen kann. Die Antragsgegner haben jedoch die durch Gesetz und Vereinbarungen im Sinne der §§ 10, 15 Abs. 1 WEG bzw. der ihr nach den §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG gleichstehenden Teilungserklärung gezogenen Grenzen bei dem Umbau nicht überschritten.
Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird nicht durch die bloße Bezeichnung der einzelnen Räume in einem Aufteilungsplan auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt (OLG Hamm, 15 W 163/05).

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