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Kein Balkon? Der Eigentümer baut einfach einen! |
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Bevor ein Balkon genutzt werden kann, muss er natürlich schon vorhanden sein. Das war bei einem Mehrfamilienhaus in Konstanz nicht der Fall. Einer der Eigentümer wollte nachträglich im ersten Stock einen Balkon bauen - wogegen sich der im Erdgeschoß wohnende Eigentümer wehrte. Begründung: Seine Wohnung würde durch den Anbau dunkler und er hätte von seiner Terrasse aus keinen freien Blick mehr auf den Himmel. Diese "unbilligen Beeinträchtigungen" so das Amtsgereicht Konstanz, führten dazu, dass nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer der Balkon errichtet werden dürfe (AG Konstanz, 12 C 10/07).
Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!
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