| Wer sich nicht beteiligt, kann sich hinterher nicht beschweren |
|
Wer als Eigentümer allzu gleichgültig auftritt, der muss sich nicht wundern, wenn später über seinen Kopf hinweg wichtige Beschlüsse gefasst werden. So kann zum Beispiel das einmal bekundete Desinteresse an einer Umbaumaßnahme vor Gericht als Zustimmung zu dem Vorhaben bewertet werden. Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, im Rahmen der Teilung des Wohnungseigentums sieben Dachfenster einzubauen. Alle Beteiligten waren damit einverstanden. Später kam die Idee auf, zusätzlich ein achtes Dachfenster hinzuzufügen. Als einer der Eigentümer darauf angesprochen wurde, antwortete er lediglich, das interessiere ihn nicht. Der Umbau erfolgte. Nach Fertigstellung protestierte der Betroffene jedoch heftig. Er habe nicht zugestimmt und deswegen müsse das Fenster Nummer acht nun wieder beseitigt werden. Die anderen Eigentümer wollten sich das nicht gefallen lassen, schließlich trafen sich die Beteiligten vor dem Kadi. Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
| < zurück | weiter > |
|---|


