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Freitag, 18. Mai 2012
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Eine Videoüberwachung ist bedingt zulässig
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Keinen Zuspruch in der Eigentümerversammlung fand der Wunsch zweier Wohnungseigentümer auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera im rechten bzw. linken Klingeltableau. Diese sollte nur dann aktiviert werden, wenn zuvor eine Wohnungsklingel bedient wird. Die mehrheitliche Ablehnung des Beschlusses fochten die unterlegenen Wohnungseigentümer an und begehrten die Verurteilung zur Genehmigung des Einbaus.

Der BGH folgte der Ansicht der klagenden Eigentümer. 

Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Der Einbau einer im Klingeltableau eingebauten Überwachungskamera stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10).

§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier!

 
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