| Eigentümer durfte zwei seiner Immobilien in einer Wohnanlage verbinden ... |
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Ein Nachbar war anderer Meinung. Er verlangte gerichtlich, dass das Loch von einem Fachmann wieder verschlossen werden müsse. Vor Gericht biss er mit seinem Wunsch allerdings auf Granit. Die zuständigen Richter gestatteten die Umbauten des Eigentümers, denn zum einen werde dies in der Teilungserklärung der Wohnanlage nicht untersagt und zum anderen sei die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch den Eingriff nicht in gravierender Weise beeinträchtigt worden. Schon gar nicht habe der „Mauerspecht“ in die Statik des Gebäudes eingegriffen. Wer nun in vergleichbarer Situation ist und ebenfalls zum Hammer greifen möchte, sollte trotzdem vorsichtig sein, denn es gab in der Vergangenheit auch schon gegenteilige Gerichtsentscheidungen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 8/00). Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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