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Die Nutzung des Dachbodens als Hobbyraum oder Gästezimmer kann zulässig sein |
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Wird einem Wohnungseigentümer durch Teilungserklärung die „ausschließliche Nutzung des Dachbodens“ zugewiesen, so ist die Nutzung als Hobbyraum und somit gelegentlich als Gästezimmer zulässig. Der Fall: Die Beklagte war Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 einer kleinen Wohnanlage. Der Dachboden stand im gemeinschaftlichen Eigentum. Gem. § 3 der Teilungserklärung war der Wohnung Nr. 4 die „ausschließliche Nutzung des Dachbodens“ zugewiesen. Eine Nutzungsbestimmung existierte nicht. Die Eigentümerin brachte mit Zustimmung der übrigen Eigentümer 1997 eine Wohnungstür am Eingang zum Dachboden an, zu dem nur sie Schlüssel besaß. In der Folge stattete sie den Raum mit Matratze und Tisch aus, ehemals vorhandenen Sanitäreinrichtungen wie WC und Waschbecken brachte sie wieder an. Zudem baute sie ein weiteres Dachfenster ein. Sie gab an, dass sie den Dachboden als Hobbyraum nutzte, gelegentlich auch als Gästezimmer. Das wurde den anderen Eigentümern irgendwann zuviel, sie beantragten nun, die Miteigentümerin zu verpflichten, das Dach in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, die Sanitäreinrichtungen abzubauen und gegen Androhung von Ordnungsgeld jegliche Nutzung zu Wohnzwecken zu untersagen. In den ersten Instanzen hatten sie damit überwiegend Erfolg, hiergegen richtete sich das weitere Beschwerdeverfahren. Das Urteil: Das OLG Düsseldorf gibt den Antrag auf Verpflichtung zum Rückbau des Dachfensters statt. Der Einbau eines weiteren Dachfensters bedarf – mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht bei Schäden – als bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese liegt unstreitig nicht vor. Im Übrigen weist das OLG die Anträge zurück. Wird einem Wohnungseigentümer durch Teilungserklärung die „ausschließliche Nutzung des Dachbodens“ – ohne nähere Bestimmung – zugewiesen, so schließt dies nicht eine gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken von vornherein aus. Die Nutzung als Hobbyraum ist zulässig, und ein solcher wird auch manchmal als Gästezimmer genutzt. WC und Waschbecken sind als Ausstattung eines Hobbyraums ebenfalls zulässig. Sie weisen nicht stets auf die Vorbereitung einer umfassend Wohnnutzung hin und sind selbst bei einem Verbot deshalb nicht zwingend zu entfernen.
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