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Die Chemische Reinigung im Teileigentum |
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Die in einer Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" deckt den Betrieb einer Chemischen Reinigung unter Einsatz umfangreicher Reinigungsmaschinen und -geräte nicht ab. Bei der Auslegung des Begriffs "Laden" ist der im Rechtsleben und im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete "Laden-Begriff" zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschl. vom 04.10.1977, 15 W 67/77).
Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!
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