| Die Balkontrennmauer ist Gemeinschaftseigentum |
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Eine Balkontrennmauer ist stets gemeinschaftliches Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, daß eine solche Trennmauer nachträglich durch einen Wohnungseigentümer - eigenmachtig ohne Zustimmung der Miteigentümer - als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG errichtet wird (BayObLG, Beschluss vom 15.02.1984, 2 Z 111/83). Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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