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Freitag, 18. Mai 2012
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Der gewagte Fassadenanstrich!
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Wir machen mal was ganz anderes dachten sich die Eigentümer, aber ein gewagter Fassadenanstrich benötigt manchmal Allstimmigkeit !

Die Abgrenzung zwischen "bauliche Veränderung" und "Instandsetzungsarbeit" und damit zwischen Allstimmigkeit und Mehrheitsbeschluss kann im Einzelfall schwierig sein.

Das Oberlandesgericht Hamburg hält die bloße Änderung der Farbgebung eines Fassadenanstrichs, auch wenn es sich dabei weder um eine bauliche Tätigkeit im engeren Sinne noch um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt, unter bestimmten Voraussetzungen für eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

Dies ist anzunehmen, wenn durch die nunmehr deutlich abgesetzte neue Farbgebung (orange) der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert wird. Führt der Neuanstrich zu einer störenden Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks, kann darin ein nach § 14 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegen (Beschluss des OLG Hamburg vom 17.01.2005 2 Wx 103/04).

Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!

 
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