| Der gewagte Fassadenanstrich! |
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Wir machen mal was ganz anderes dachten sich die Eigentümer, aber ein gewagter Fassadenanstrich benötigt manchmal Allstimmigkeit ! Dies ist anzunehmen, wenn durch die nunmehr deutlich abgesetzte neue Farbgebung (orange) der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert wird. Führt der Neuanstrich zu einer störenden Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks, kann darin ein nach § 14 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegen (Beschluss des OLG Hamburg vom 17.01.2005 2 Wx 103/04). Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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