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Das Katzennetz am Balkon gefällt nicht jedem Eigentümer |
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Ein Katzennetz am Balkon kann zum Schutz eines Tieres durchaus sinnvoll sein. Wenn aber die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage etwas dagegen haben, dann muß der Tierhalter dieses Netz wieder entfernen. Auf das entsprechende Urteil eines Zivilsenates beim Oberlandesgericht Zweibrücken wird hingewiesen (Aktenzeichen: 3 W 44/98).
Sachverhalt: Ein Tierfreund sah kein größeres Problem darin, ein dünnes und flexibles Netz am vorderen Ende seines Balkons anzubringen. Schließlich sei diese Vorrichtung, die seine Katze vor dem ,,Sprung ins Nichts" schützt bzw. von der Flucht abhält, von außen kaum zu erkennen. Die anderen Eigentümer protestierten aber dagegen. Sie sahen in dem Netz eine gravierende Verunstaltung der Fassade, der einheitliche Anblick der gesamten Wohnanlage werde dadurch gestört. Nachdem der Fall nicht friedlich zu schlichten war, mußte sich die Justiz damit auseinandersetzen. Urteil: Die Richter stellten fest, daß ein Katzennetz im Regelfall als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG, Paragraph 22) zu gelten hat. Eine wesentliche Rolle spiele dabei die Frage, ob dieses Netz in der Balkonmauer verankert wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Wie die Landesbausparkasse (LBS) mitteilt, legt die Rechtsprechung stets besonders dann kritische Maßstäbe an, wenn es um die Gestaltung von Hausfassaden geht. Selbst kleinere Veränderungen können den optischen Eindruck einer Wohnanlage beeinträchtigen. Ein weiteres Problem: Was einem Eigentümer gestattet wird, das kann einem anderen schlecht verwehrt werden. Eine Vielzahl von Katzennetzen würde das Aussehen der Gesamtanlage aber in jedem Fall erheblich verändern. Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!
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