| Bordelbetrieb, Hostessen-Service in der Eigentumswohnung |
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Der Betrieb eines Bordells in Sondereigentumsräumen stellt grundsätzlich einen bei einem geordneten Zusammenleben vermeidbaren Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG dar. Jeder einzelen Wohnungseigentümer kann daher gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Allgemein ist davon auszugehen, dass der ständig wechselnde und praktisch nicht überprüfbare, vor allem auch nächtliche Besucherverkehr in einem Bordell und die bei solchen Betrieben mögliche Anfangskriminalität eine Gefährdung der Sicherheit des Sondereigentums der Miteigentümer und des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt (BayObLG, Beschl. vom 21.11.1980, 2 Z 72/80; KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86; Beschl. vom 06.05.1987, 24 W 5641/86; LG Hamburg, Beschl. vom 01.12.1983, 10d T 57/83; zum Anspruch auf Untersagung eines "bordellartigen Betriebes" oder Hostessen-Service vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.11.1989, 20 W 338/89, dort auch zur Verpflichtung des vermietenden Wohnungseigentümers zur Unterlassung als Zustandsstörer und zur Verpflichtung zur fristlosen Kündigung und zur Räumungsklage; ebenso OLG Hamm, Urt. vom 26.06.1993, 5 U 275/92; zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die Untersagung des Bordellbetriebes vgl. LG Essen, Beschl. vom 25.03.1994, 16 O 383/92, bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. vom 23.06.1994, 5 W 33/94, siehe auch Modell-Tätigkeit , Prostitution.
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