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Freitag, 18. Mai 2012
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Blumen- oder Pflanzentröge können gemeinschaftliches Eigentum sein
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Blumen- und Pflanzentröge auf Balkonen und Terrassen sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie als begrenzende Einfassungen die Brüstung oder eine seitlich/vertikale Grenzmauer ersetzen (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 06.11.1986, 2 Z 98/86, dort zu Pflanztrögen auf einer Loggia; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 17.12.1993, 2Z BR 105/93, dort zu einer mehrheitlich zu beschließenden Bepflanzungsregelung auf Dachterrassen; LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.1989, 11 T 85/89, dort auch zur Auslegung von Kostentragungsregelungen bei unwirksamer Zuordnung von Blumentrögen zum Sondereigentum).

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