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Freitag, 18. Mai 2012
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Anlage der Rücklage, Haftung des Verwalters
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Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen regelmäßig Zahlungen leisten, um für überraschende Reparaturen oder Sanierungen der Immobilie finanziell gewappnet zu sein. Diese Instandhaltungsrücklage darf nicht allzu riskant angelegt werden, dafür hat auch der Verwalter zu sorgen (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 4 W 7/04).

Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft erhoffte sich offensichtlich den großen Reibach. 50.000 Euro der Instandhaltungsrücklage, so der Beschluss, seien in eine gewinnträchtige, aber gleichzeitig äußerst riskante Geldanlage zu stecken. Das Ende der Aktion war weniger erfreulich, denn statt Überschüsse einstecken zu können, musste die Eigentümergemeinschaft erhebliche Verluste in Kauf nehmen. Doch wozu haben wir einen Verwalter dachten sich die Eigentümer. In einem Zivilprozess ging es unter anderem um die Frage, ob auch den Verwalter eine gewisse Verantwortung trifft.

Das Urteil: Das Geld sei nicht in einer Form angelegt worden, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, entschied der Bundesfinanzhof. Der Verwalter hafte gemäß seinem Vertrag zumindest für einen Teil des Schadens, denn er habe seine Pflichten verletzt. In Kenntnis des Risikos hätte er die Eigentümergemeinschaft ausdrücklich warnen müssen. Auch wäre es möglich gewesen, einen speziellen Beschluss herbeizuführen, wonach er trotz geäußerter Bedenken zur Mitwirkung bei dieser speziellen Anlage verpflichtet worden sei. Keinesfalls durfte er sich auf Grund seiner speziellen Verantwortung einfach der leichtsinnigen Entscheidung der Eigentümer beugen.

Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht!

 
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