| Änderung der Zweckbestimmung von Sondereigentum |
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Um für die Gemeinschaft auch noch nach dem Wechsel eines oder mehrerer Eigentümer verbindlich zu sein, muss dieser in das Grundbuch eingetragen werden. Die Vereinbarung über die Änderung der Zweckbestimmung kann durch einen Beschluss nach § 22 WEG nicht ersetzt werden (OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2005 - 16 Wx 217/04). Von A wie Anstrich bis Z wie Zwangsverwalter, die wichtigsten Urteile zum Wohnungseigentumsrecht! |
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