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Zwei Wohnungseigentümer wenden sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Eigentümer sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen. |
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Das Verhältnis des vermietenden Eigentümers zu seinem Mieter wird direkt durch die Heizkostenverordnung geregelt.Wohnungseigentumrechtliche Regelungen finden keine Anwendung. So ist der per Beschluss oder Vereinbarung getroffene Verteilerschlüssel zu den Heiz- und Warmwasserkosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft nicht automatisch für den Mieter bindend. Daran sollte der vermietende Eigentümer denken und nicht zum erstbesten Formularmietvertrag greifen. |
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Was passiert, wenn die Gemeinschaft die Heizkosten nach Miteigentumsanteilen verteilt und ein Eigentümer auf der Eigentümerversammlung eine verbrauchsgerechte Verteilung der Kosten wünscht oder der Mieter einer vermieteten Eigentumswohnung an seinen Vermieter herantritt und eine Änderung fordert?
Ist die Gemeinschaft verpflichtet, hier zu handeln oder kann sie mit Verweis auf die Gemeinschaftsordnung eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ablehnen? Die aktuelle Fassung der Heizkostenverordnung, gültig seit dem 01.01.2009, hat hier praktische Auswirkungen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. |
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Gelegentlich wollen Verwalter und Eigentümer einer Wohnanlage das Heizsystem komplett verändern. Doch solche Beschlüsse sind in der Praxis gar nicht so leicht umzusetzen. Es ist dafür die Zustimmung aller Betroffenen nötig. (OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 352/97). Der Sachverhalt: In einer Wohnanlage hatte sich nach längeren Diskussionen unter den Eigentümern die Meinung herausgebildet, dass es besser sei, von der bisherigen Ölzentralheizung auf Fernwärme umzustellen. Das schien den meisten aus finanziellen und technischen Gründen eine vernünftige Entscheidung. Nicht alle Betroffenen waren allerdings damit einverstanden. |
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