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Die Verwalterwahl muss nicht zwinged nach Kopfprinzip erfolgen |
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Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips außer Kraft gesetzt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff.).
Die streitenden Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin ist Eigentümerin von 27 der insgesamt 45 Wohnungen, was einem Miteigentumsanteil von 580/1.000stel entspricht. In der Teilungserklärung vom 20. November 1996 ist die Beschlussfassung für Abstimmungen in der Eigentümerversammlung geregelt. § 13 Nr. 4 Satz 1 lautet "Jeder Eigentümer einer der 45 Wohnungen hat für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme."
In der Eigentümerversammlung des Jahres 2009 stimmte die nach Kopfzahlen gemessene Mehrheit der Eigentümer dafür, die Beigeladene Verwalterin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin zur Verwalterin zu bestellen und den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages zu bevollmächtigen. Der wohnungsbeherrschende Eigentümer befürwortete nur eine Bestellung für ein Jahr und stimmte dagegen. Weil die Verwalterin sich an § 13 Nr. 4 Satz 1 der Teilungserklärung nicht gebunden sah, stellte sie das Zustandekommen des Beschlusses fest und verkündete das Beschlussergebnis.
Die Abstimmung nach Köpfen ist unzulässig entschied der Bundesgerichtshof, weshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde und die Verwalterbestellung somit nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Für die Gesetzeslage vor der WEG-Reform hatte der BGH im Jahr 2002 entschieden, dass auch für die Bestellung und Abberufung des Verwalters eine von dem gesetzlichen Kopfstimmrecht abweichende Vereinbarung des Objektprinzips (Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte) oder des Wert- bzw. Anteilsstimmrechts (Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile) anzuwenden ist. Dies gilt auch nach der WEG-Reform (BGH, Urteil v. 28.10.2011, V ZR 253/10). |