Startseite arrow Hausverwaltung arrow Die Verwalterwahl muss nicht zwinged nach Kopfprinzip erfolgen  
Freitag, 18. Mai 2012
Frontpage Slideshow (version 2.0.0) - Copyright © 2006-2008 by JoomlaWorks
Die Verwalterwahl muss nicht zwinged nach Kopfprinzip erfolgen
Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 

Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips außer Kraft gesetzt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff.).

 

Die streitenden Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin ist Eigentümerin von 27 der insgesamt 45 Wohnungen, was einem Miteigentumsanteil von 580/1.000stel entspricht. In der Teilungserklärung vom 20. November 1996 ist die Beschlussfassung für Abstimmungen in der Eigentümerversammlung geregelt. § 13 Nr. 4 Satz 1 lautet "Jeder Eigentümer einer der 45 Wohnungen hat für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme."

In der Eigentümerversammlung des Jahres 2009 stimmte die nach Kopfzahlen gemessene Mehrheit der Eigentümer dafür, die Beigeladene Verwalterin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin zur Verwalterin zu bestellen und den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages zu bevollmächtigen. Der wohnungsbeherrschende Eigentümer befürwortete nur eine Bestellung für ein Jahr und stimmte dagegen. Weil die Verwalterin sich an § 13 Nr. 4 Satz 1 der Teilungserklärung nicht gebunden sah, stellte sie das Zustandekommen des Beschlusses fest und verkündete das Beschlussergebnis.

Die Abstimmung nach Köpfen ist unzulässig entschied der Bundesgerichtshof, weshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde und die Verwalterbestellung somit nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Für die Gesetzeslage vor der WEG-Reform hatte der BGH im Jahr 2002 entschieden, dass auch für die Bestellung und Abberufung des Verwalters eine von dem gesetzlichen Kopfstimmrecht abweichende Vereinbarung des Objektprinzips (Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte) oder des Wert- bzw. Anteilsstimmrechts (Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile) anzuwenden ist. Dies gilt auch nach der WEG-Reform (BGH, Urteil v. 28.10.2011, V ZR 253/10).

 

 
< zurück   weiter >

CoverWohnungseigentumsgesetz
Ein Kunde: Sauren ist mit diesem Kommentar gelungen, was Autoren bzw. Kommentatoren selten gelingt. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes werden in kompakter Form wiedergegeben, sodass selbst der Laie sagen kann:"Das habe ich verstanden" ...mehr über Amazon


BuchumschlagAmazon: Volker Bielefeld, Der Wohnungseigentümer
Der Klassiker von Volker Bielefeld ist wieder erhältlich. Ein Kunde: Der Wohnungseigentümer ist aus der Sicht eines WEG-Verwalters ein sehr hilfreiches Mittel und Nachschlagewerk zur Bewältigung von täglichen anfallenden Fragen. Wünschenswert wäre, wenn sich eine große Anzahl von Wohnungseigentümer dieses Standartwerk zulegen würden. Viele Fragen und Streitpunkte könnten auf diese Art und Weise sozusagen autodidaktisch gelöst werden. Die Bibel für WEG-Verwalter.
Suchen
Wohnungseigentum
Startseite
Eigentümerversammlung
Gemeinschaftsordnung
Hausgeld
Hausverwaltung
Heizkostenverordnung
Instandhaltungen
Sondernutzungsrechte
Verwaltungsbeirat
WEG-Streitigkeiten
WEG-Recht
WEG-Definitionen
WEG-Urteile
WEG-Gemeinschaftseigentum
Miete und Rendite
Die Wohnung als Renditeobjekt
Partnerseiten
Deutsches Mietrecht
Neue Artikel
Werbung
Verwandte Artikel
Amazon Buchtipps
Ihre Meinung zählt...
Meine Eigentumswohnung
 
Gäste
Aktuell 26 Gäste online
Advertisement
Mietrecht Betriebskosten

Wie muss ich mit dem Mieter meiner Eigentumswohnung die Betriebskosten abrechnen? Nach Miteigentumsanteilen oder Quadratmetern?

Die Vorauszahlungen für die Betriebskosten sind viel zu niedrig angesetzt. Kann der Mieter sich weigern zu zahlen?

Achtung Eigenbedarf! Wer zählt zur Familie des Wohnungseigentümers?