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Freitag, 18. Mai 2012
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Wiederbestellung des Hausverwaltung: Wichtiger Grund muss dagegen sprechen
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Die Wiederwahl eines Verwalters kann vom Gericht nur für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung vorliegt. Das ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände zu prüfen, wobei die Beurteilung in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung kann berücksichtigt werden (BayObLG, Beschluss v. 22.12.2004, 2Z BR 173/04). Einer der Wohnungseigentümer hatte beantragt, den Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters für ungültig zu erklären. Er ist der Auffassung, der Verwalter sei nicht geeignet, weil er mehrere Jahresabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt habe und zudem gegen den Wohnungseigentümer u. a. dadurch vorgegangen sei, dass er einen Antrag auf Betreuung gestellt habe.

Der Richter konnte hierin jedoch noch keinen Grund sehen, den Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären. Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf.

Wenn also die Mehrheit der Wohnungseigentümer in Kenntnis von Tatsachen einen Verwalter bestellt oder wieder bestellt hat, die im Fall der Abbestellung eines Verwalters einen wichtigen Grund darstellen könnten, wenn die Mehrheit der Eigentümer damit also alles das, was an sich ein wichtiger Grund sein könnte, als nicht so einschneidend angesehen hat, um von einer Bestellung bzw. Wiederbestellung abzusehen, wiesen die Gerichte allgemein den Anfechtungsantrag eines Eigentümers regelmäßig zurück.
 
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