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Vergütung des Eigentümer-Verwalters |
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Der Wohnungseigentumsverwalter muss keine gemeinschaftsfremde dritte
Person sein, vielmehr kann ebenso ein Mitglied der
Eigentümergemeinschaft die Verwalterstellung einnehmen, das in einem
derartigen Fall jedoch wie ein gemeinschaftsfremder Dritter zu
behandeln ist (OLG Köln, Beschluss v. 4.3.2005, 16 Wx 14/05).
Ein Miteigentümer wurde zum Verwalter bestellt. Ein
weiterer Eigentümer verweigerte die Zahlung des Verwalterhonorars an
den Eigentümer-Verwalter und vertrat im gerichtlichen Verfahren die
Auffassung, ein Honorar stünde dem Miteigentümer nicht zu, da dieser
seine Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt habe. Diese
Argumentation konnte nicht überzeugen. Denn wenn ein Wohnungseigentümer
zum Verwalter bestellt wird, ist er auch wie ein solcher zu behandeln.
Neben seiner Stellung als Wohnungseigentümer nimmt der
Eigentümer-Verwalter nämlich auch die Stellung des Verwalters gemäß §
26 WEG ein. Der Eigentümer, der zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt
ist, ist demnach in dieser Funktion wie ein außenstehender Dritter zu
behandeln und hat selbstverständlich einen Anspruch auf Vergütung.
Diesem Vergütungsanspruch können nicht etwaige Pflichtverletzungen
entgegengesetzt werden, die aus seiner Stellung als Wohnungseigentümer
resultieren.
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der
herrschenden Meinung. Vorliegend hatte der Eigentümer gegen den
Vergütungsanspruch des Verwalters zusätzlich geltend gemacht, es liege
auch eine Schlechterfüllung des Verwaltervertrags vor. Eine derartige
berechtigt nun aber nicht zur Zurückhaltung des Verwalterhonorars,
sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den
Verwalter.
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