Startseite arrow Hausverwaltung arrow Kann die Eigentümergemeinschaft eine "Umzugspauschale" beschliessen?  
Mittwoch, 22. Februar 2012
Frontpage Slideshow (version 2.0.0) - Copyright © 2006-2008 by JoomlaWorks
Kann die Eigentümergemeinschaft eine "Umzugspauschale" beschliessen?
Benutzer Bewertung: / 5
SchlechtSehr Gut 

Ja, die Gemeinschaft verfügt über die Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer können für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen, dass hierfür ein moderates Entgelt zu entrichten ist. Für die mit Umzügen verbundene Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen (Keller, Hausflur, Aufzüge etc.) kann eine angemessen Pauschale festgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Regelung alle Wohnungs- und Teileigentümer gleichermaßen treffen muss. Unsachgemäße Differenzierungen führen zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

Der Fall: In einer Berliner Eigentümergemeinschaft ging es zu wie im Taubenschlag. Ein Eigentümer vermietete seine möblierten Wohneinheiten regelmäßig an Touristen und Saisonarbeiter. Pro Jahr kam er so auf ca. 100 Mietverträge und somit fiel eine stattliche Anzahl von Ein- und Auszügen an. Im Laufe der Zeit kam es zu zahlreichen nicht nachweisbaren Beschädigungen innerhalb des Hauses. Irgendwann hatten die Eigentümer genug und sie fassten auf der Eigentümerversammlung folgenden Beschluss:

"Die Gemeinschaft beschließt, dass jeder Wohnungseigentümer im Falle eines Bewohnerwechsels aufgrund befristeter Nutzungsüberlassung … für mögliche Beeinträchtigungen und eine besondere Abnutzung des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale in Höhe von 50 € an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Unter den Begriff des Bewohners fallen auch Feriengäste und "Saisonarbeitnehmer", die das Sondereigentum angemietet haben. Betrifft der Bewohnerwechsel mehrere Personen, fällt die Kostenpauschale nur einmal an … Die eingezahlten Beträge sind der Instandhaltungsrücklage zuzuführen …"

Verständlich, dass der rührige Eigentümer-Vermieter von diesem Beschluss nicht erbaut war und dagegen bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagte.

Das Urteil: Die Einführung einer maßvollen Umzugskostenpauschale im Wege eines Mehrheitsbeschlusses durch die Regelung des § 21 Abs. 7 WEG ist gedeckt. Eine besondere Nutzung ist bei Umzügen gegeben. Diese führen im Allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessenem Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren sind, liegt eine pauschalierende Regelung, die nicht darauf abhebt, ob im Einzelfall Kosten verursacht werden, im  Interesse aller Wohnungseigentümer. Auf der Grundlage dieser typisierenden und pauschalierenden Betrachtung kommt es daher auch nicht darauf an, dass Feriengäste und Saisonarbeiter in eine möblierte Wohnung meist mit nur geringem Umzugsgut ein- und ausziehen werden.

Was die Höhe der Umzugskostenpauschale anbelangt, ist die Grenze der Angemessenheit nach den derzeitigen Verhältnissen zwar bei einem Betrag von 50 € erreicht, aber noch nicht überschritten.

Die Ausgestaltung des Beschlusses ist jedoch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu vereinbaren, weil sie nur Umzüge im Zusammenhang befristet vereinbarter Nutzungsverhältnisse der Pauschale unterwirft und damit Umzüge aufgrund unbefristeter Gebrauchsüberlassungen sowie vor allem auch Umzüge der jeweiligen Eigentümer selbst ausklammert (BGH, Urteil vom 01.10.2010, V ZR 220/09).

Also wieder zurück auf Los und auf der nächsten Eigentümerversammlung einen diesmal rechtssicheren Wiederholungsbeschluss fassen.

§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

(7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.

Dieser Rechtstreit sieht nach der Retourkutsche einer Berliner Eigentümergemeinschaft  zur wochen- und tageweisen Vermietung von Wohneinheiten eines Miteigentümers aus.

Übrigens, die Eigentümergemeinschaft kann sich eine individuelle Hausordnung geben.  Sie eignet sich nämlich dazu, ansonsten schwer zu handhabende Besonderheiten geschickt im Sinne aller Betroffenen zu regeln. Dabei ist die sie flexibler als andere Instrumente zur Verwaltung von Wohnungseigentum und kann viel schneller zum Ziel führen. Wie das geht und was zu beachten ist, können Sie in Volker Bielefelds Buch Hausordnung für Wohnungseigentümer: Praktischer Ratgeber mit Darstellung der rechtlichen Vorgaben und individuellen Möglichkeiten nachlesen.

 
< zurück   weiter >

CoverWohnungseigentumsgesetz
Ein Kunde: Sauren ist mit diesem Kommentar gelungen, was Autoren bzw. Kommentatoren selten gelingt. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes werden in kompakter Form wiedergegeben, sodass selbst der Laie sagen kann:"Das habe ich verstanden" ...mehr über Amazon


Suchen
Partnerseiten
Deutsches Mietrecht
Wohnungseigentum
Startseite
Eigentümerversammlung
Gemeinschaftsordnung
Hausgeld
Hausverwaltung
Heizkostenverordnung
Instandhaltungen
Sondernutzungsrechte
Verwaltungsbeirat
WEG-Recht
WEG-Definitionen
WEG-Urteile
Gemeinschaftseigentum
Werbung
Verwandte Artikel
Die Eigentumswohnung als zusätzliche Rente - Was ist zu beachten? Miete und Rendite - mit Immobilien Geld verdienen?
Amazon Buchtipps
Ihre Meinung zählt...
Meine Eigentumswohnung
 
Gäste
Aktuell 24 Gäste online
Advertisement