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Freitag, 18. Mai 2012
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Wohnungseigentum
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Bis zur letztendlichen höchstrichterlichen Entscheidung regelt das Anwendungsschreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) vom 26.10.2007 die Anwendung der Bestimmungen des § 35a EStG für die Wohnungseigentümergemeinschaft. 

Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigung in Betracht wenn:

  1. in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind.
  2. der  Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist
  3. der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses errechnet wurde.

Ist ein Verwalter bestellt, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters zu führen, sofern sich der Anteil nicht aus der Jahresabrechnung ergibt. Die Jahresabrechnung bzw. die Bescheinigung ersetzt dabei den sonst erforderlichen Nachweis durch Vorlage der Rechnungen sowie die Belege über die Zahlung der Aufwendungen auf ein Konto des Leistungsempfängers. 

Die begünstigen Aufwendungen 

  1. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 EStG
    Kennzeichnend hiefür ist, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen als Arbeitgeber im Sinne eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses an einen abhängig Beschäftigten leistet.
    Dieses Arbeitsverhältnis kann zum einen als geringfügige Beschäftigung (§ 35a Abs. 1 Ziff. 1 EStG) oder als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Ziffer 2 EStG) gegeben sein.

    Exkurs Minijobs: Die für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens zuständige Minijob-Zentrale steht auf dem Standpunkt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses von der Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ausgeschlossen seien, weil die Eigentümergemeinschaft keine natürliche Person ist. Mangels Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren verweigert das BMF die Berücksichtigung von Minijobs, die von Vermietern oder Eigentümergemeinschaften begründet wurden. Erlaubt ist jedoch deren Geltendmachung im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienstverhältnisse, was zu einer Minderung der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit führt.

    Tätigkeiten, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig als haushaltsnah einzustufen sind:
    Reinigungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten wie Tapezier-, Anstrich- oder Ausbesserungsarbeiten, Auswechseln von Fliesen, Gartenpflegearbeiten, Hausmeistertätigkeiten

    Was kann angesetzt werden?
    Angesetzt werden kann der Bruttoarbeitslohn bzw. im Fall einer geringfügigen Beschäftigung das Arbeitsentgelt zuzüglich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Unfallversicherung.

  2. Haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG
    Im Unterschied zur haushaltsnahen Beschäftigung besteht zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Beschäftigten kein Arbeitsverhältnis. Es besteht ein Dienstverhältnis nach §§ 611 ff. BGB oder ein Werkvertragsverhältnis nach §§ 631 ff. BGB. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Selbständiger, ein Gewerbetreibender oder ein sonstiges Unternehmen mit der Ausführung einer Tätigkeit beauftragt wurde.
    Die Abgrenzung zwischen Handwerkerleistung und Dienstleistung ist oft schwierig. Es ist darauf abzustellen, was für eine Tätigkeit verrichtet wird. Handelt es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten, liegen Handwerkerleistungen vor.
    Beispiel: Die Ausführung von reinen Gartenpflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten, Laubbeseitigung zählt, wenn durch ein Gartenbauunternehmen durchgeführt, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Ausführung von Gartengestaltungsarbeiten wie z.B. Baumfällarbeiten, Neuanlegung gärtnerischer Anlagen, Einrichtung von Gartenteichen zählt zu den Handwerkerleistungen.

    Dienstleistungen, die als haushaltsnah einzustufen sind:
    Leistungen von Hauswirtschaftsunternehmen
    Selbständige Fensterputzer, Gebäudereiniger
    selbständige Hausmeisterdienstleistungen
    Aufwendungen für die Schnee- und Glatteisbeseitigung
    Leistungen für Gartenpflegearbeiten
    Aufwendungen für Notdienste
    Kosten der Ungezieferbekämpfung

    Dienstleistungen, die nicht als haushaltsnah einzustufen sind:
    Verwaltungsleistungen (Miet- und WEG-Verwaltung)
    Aufwendungen für Ablesung und Abrechnung (insbes. nach HeizkostenVO)
    Winterdienst und Reinigung öffentlicher Flächen
    Entsorgungsleistungen

    Was kann angesetzt werden?
    Arbeitslohn zuzüglich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer. Unberücksichtigt bleiben gelieferte Waren oder Materialien. Dies gilt nicht für Verbrauchsmaterialien wie Spülmittel, Reinigungs- oder Schmiermittel, Streugut, Chemikalien.

  3. Handwerkerleistungen
    Im Zuge der Novellierung sind nun auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ansetzbar.
    Im Unterschied zum haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis besteht zwischen den Parteien kein Beschäftsigungsverhältnis, sondern ein Werkvertragsverhältnis nach §§ 631 ff. BGB. In diesem Rahmen werden Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten verrichtet. Dies ist sicher immer dann gegeben, wenn ein Selbständiger, Gewerbetreibender oder ein sonstiges Unternehmen mit der Ausführung beauftragt ist. Die Firma muss dabei nicht in die Handwerkerrolle eingetragen sein.
    Die Abrenzung zur Dienstleistung findet nicht über die rechtliche Stellung sondern über die Art der Tätigkeit statt.

    Beispiel Hausmeister
    • Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis (Vollzeit- oder Teilzeitstelle), sind die Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gegeben, auch wenn im Rahmen der Tätigkeit handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt werden.
    • Ist der Hausmeister im Rahmen eines "Minijobs" beschäftigt, ist die Tätigkeit in dem Bereich haushaltsnahes Dienstleistungsverhältnis einzustufen, auch wenn hier handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt werden.
    • Ist der Hausmeister selbständig tätig, so sind die Ausgaben ebenfalls in den Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen einzuordnen. Aber immer nur dann, wenn KEINE handwerklichen Tätigkeiten durchgeführt werden.
    • Führt der selbständige Hausmeister auch kleinere Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten durch, so liegt eine handwerkliche Leistung vor.
Zu den Handwerkerleistungen zählen: 
  • Arbeiten an Innen- und Aussenwänden (Maurer, Verputzer, Maler- und Tapzierarbeiten),
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern oder Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und ausen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,eparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen etc.),
  • Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation,
  • Arbeiten an Hausanschlüssen (Kabel für Strom oder Fernseher),
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd und andere Gegenstände, die Rahmen einer Hausratversicherung versicherbar sind),
  • Gartengestaltung,
  • Ausbesserung oder Erneuerung von Zäunen uns sonstigen Einfriedungen,
  • Pflasterarbeiten (auf dem Grundstück).

Das Bundesfinanzministerium fasst die handwerklichen Leistungen in seinem Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 weit und schließt auch Wartungs- und Pflegeleistungen mit ein. Hierzu gehören besonders:

  • Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer sowie alle Gegenstände, die Rahmen einer Hausratversicherung versicherbar sind,
  • Feuerlöscherwartung, 
  • Heizungswartung,
  • Schornsteinfegergebühren,
  • Aufzugswartung,
  • Wartung von Notstrom- und Rauchabzugsanlagen,
  • Rohrleitungsprüfungen,
  • Kontrolle der Dacheindeckung,
  • Dachrinnenkontrolle,
  • Kontrolle von Blitzschutzanlagen. 

Prüf- und Gutachterleistungen

Leistungen, die zwar in einem engen sachlichen Zusammenhang mit  Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsleistungen stehen, jedoch nicht in engerem Sinne "handwerklich" im Sinne einer körperlichen Tätigkeit sind, sollen nicht berücksichtigt werden. Die betrifft insbesondere:

  • Gutachterleistungen,
  • Prüfungen nach TrinkvW,
  • Prüfungen nach BetriebsSichV,
  • Technische Überprüfung von Aufzugsanlagen,
  • E-Check,
  • Immissionsschutzmaßnahmen
  • Aufwendungen für die Erstellung eines Energieausweises nach EnEV.

Warum z.B. die Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlage als handwerkliche Leistung gelten, demgegenüber aber die Aufwendungen für technische Prüfdienste nicht, erschließt sich nicht ohne weiteres. Offenbar orientiert sich das BMF an dem Merkmal "handwerkliche Leistung" im reinen Wortsinn. 

Welche Kosten können in Ansatz gebracht werden?

Ansetzbar sind alle Arbeitskosten, zuzüglich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Umsatzsteuer. Kosten für gelieferte Waren oder Materialien dürfen nicht aufgelistet werden.

Bei pauschal vereinbarten Handwerkerkosten kann der Anteil der Brutto-Arbeitskosten in der Rechnung pauschal, z.B. prozentual ausgewiesen werden.

Aufgrund der auf den 01.06.2006 rückwirkenden Abzugsfähigkeit unterblieb bei der Rechnungsstellung  vielfach der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten. Für die Veranlagungszeiträume bis 2006 kann deshalb der Anteil der Arbeitskosten im Wege einer Schätzung ermittelt werden.

Zur Problematik der "Barzahlung" gibt es ein interessantes Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

 

 
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