| Die Geldanlage oder auf was Hausverwalter nicht alles kommen! |
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Die klagenden Wohnungseigentümer nahmen eine Bank auf Rückzahlung ihr von der Verwalterin für eigene Verbindlichkeiten (Betriebsmittelkredit) in Höhe von über 150.000,- Euro verpfändeter Gelder des Treuhandkontos der Gemeinschaft in Anspruch. Die Verwalterin hatte in Kenntnis des Bankmitarbeiters 21 Guthabenkonten mit Instandhaltungsrücklagen (Fremdgeld) für private Zwecke verpfändet. Das OLG nahm dem Zeugen und Bankmitarbeiter nicht ab, dass er der Erklärung der Verwalterin geglaubt habe, "die Verteilung der Beträge auf 21 Konten diene zur besseren Übersicht, um die Gewinne aus den einzelnen Objekten besser auseinanderhalten zu können". Das OLG sah die "schnelle und unbürokratische" Vorwegbefriedigung der Bank als sittenwidrig an. Verpfändung, Vertragspfandrecht nach Bank-AGB und Aufrechnung wurden als nichtig eingestuft. OLG Koblenz, Urt. v. 15.7.2004, NZM 2004, 953 Der Geschäftsführer der Verwalter-GmbH überwies u.a. kurz nach der Abwahl noch Geldbeträge der Gemeinschaft auf ein Anwaltsanderkonto seiner Ehefrau. Diese verweigerte die Rückzahlung an die Gemeinschaft und berief sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Das Gericht sah die drei in zeitlichem Zusammenhang mit der Abberufung erfolgten Überweisungen als Einheit an. Die nach der Abwahl erfolgte Überweisung vergifte quasi als Tropfen den ganzen Brei. Nach Verurteilung in I. Instanz zahlte die GmbH - nicht die beklagte Anwältin - den Betrag zurück und das LG Hamburg hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. AG Hamburg-Blankenese, Urt. v. 16.6.2004, NZM 2004, 955 |
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