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Freitag, 18. Mai 2012
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Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung u. baul. Veränderung
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Immer beschränkt auf den konkreten Einzelfall verleiht § 16 Abs. 4 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Reform nun die Kompetenz zur abweichenden Verteilung der Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie von baulichen Veränderungen und Modernisierungen. Hier ist jedoch im Gegensatz zur Änderung der Kostentverteilung ("Betriebskosten") eine qualifizierte Mehrheit notwendig.

Beispiel konkreter Einzelfall:

Frown
Ab dem 01.01.2010 sind alle Fensterreparaturen von dem jeweiligen Sondereigentümer auf seinen Namen und seine Rechnung zu tragen.
 WinkDie Kosten der Instandsetzung der Fenster gemäß Angebot der Firma Josef Schmitz vom xx.xx.xxxx tragen allein die Eigentümer.

 Erforderlich ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit zur Beschlussfassung:

  • Zum einen müssen drei Viertel der Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG für eine geänderte Kostenverteilung stimmen,
  • Darüber hinaus müssen diese noch mehr als die Häfte der Miteigentumsanteile repräsentatieren.

Die hiernach geänderte Kostenverteilung muss dem Gebrauch bzw. die Möglichkeit des Gebrauchs durch die einzelnen Wohnungeigentümer Rechnung tragen. Selbst wenn also die doppelt qualifizierte Mehrheit des § 16 Abs. 4 WEG erreicht ist, kann die Kostenverteilung nicht willkürlich erfolgen. Weiter bleibt auch ein mit doppelter qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss anfechtbar.

Achtung: Ein Mehrheitsbeschluss, der eine geänderte Kostenverteilung bei Instandsetzung, Instandhaltung, Modernisierung oder einer baulichen Veränderung beinhaltet und nicht mit der erforderlichen doppelt qualifizierten Mehrheit gefasst worden ist, ist lediglich anfechtbar und nicht von vornherein nichtig.

 
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