| Die Änderung der Kostenverteilung in der Jahresabrechnung |
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Von Bedeutung ist hier die Regelung in § 16 Abs. 3 WEG n. F., wonach die Wohnungseigentümer ab Für die Frage, was "Betriebskosten" des gemeinschaftlichen Eigentums sind, verweist § 16 Abs. 3 WEG n. F. auf die mietrechtliche Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB. Maßgebliche Kostenpositionen, die der mehrheitlichen Änderungskompetenz der Eigentümer unterliegen, sind demnach die in § 2 BetrKV aufgeführten Kosten, die der Vermieter im Mietrecht bei entsprechender Vereinbarung auf seine Mieter umlegen kann. Ein Vergleich typischer Kostenpositionen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit den in § 2 BetrKV aufgeführten zeigt, dass so gut wie alle Kostenpositionen "Betriebskosten" i. S. v. § 556 Abs. 1 BGB darstellen. Soweit eine entsprechende Kompetenz auch zur geänderten Verteilung von "Kosten der Verwaltung" besteht, sind hiervon insbesondere die Verwalterhonorare, Vergütungen bzw. Aufwendungsersatzpauschalen für den Verwaltungsbeirat sowie die Kosten des Geldverkehrs und in begrenztem Umfang Verfahrenskosten umfasst. Derartige Kosten können mit Inkrafttreten der WEG-Reform mit einfacher Mehrheit dauerhaft abweichend vom bisher geltenden Kostenverteilungsschlüssel "nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht" (§ 16 Abs. 3 WEG n. F.). Letztlich jedenfalls kann jeder Verteilungsschlüssel auch für nur einzelne Kostenpositionen verändert werden, soweit die Verteilung nach diesem geänderten Maßstab den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Beispielbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung Die Gemeinschaft der Eigentümer fasste zu TOP xx folgenden Beschluss: Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich des Verwalterhonorars Gemäß § xx der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars (Name und Kanzleisitz) vom xx.xx.xxxx zu der Urkundenrollen-Nummer xx erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon sollen die Verteilung des Verwalterhonorars sowie die mit dem Verwalter im Verwaltervertrag vom xx.xx.xxxx zusätzlich vereinbarten Sonderhonorare ab dem xx.xx.xxxx künftig grundsätzlich nach Sondereigentums- bzw. Teileigentumseinheiten erfolgen. Abstimmungsergebnis Ja Nein Enthaltung Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis: Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt. Lesetipp: Jahres- und Wohngeldabrechnung in der WEG |
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