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Freitag, 18. Mai 2012
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Aufgepasst: Vorschüsse auf Wohngeld verjähren!
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Mit Urteil vom 24.06.2005 (Az: V ZR 350/03) hat der BGH entschieden, dass sich das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, das jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen Vorauszahlungen von den Eigentümern zu verlangen, nach den Verjährungsvorschriften für regelmäßig wiederkehrende Leistungen richtet.

Die Beklagten waren Eigentümer einer Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der Versammlung vom 26. Juni 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan für 1997. Nach diesem hatten die Beklagten für das Jahr 1997 4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans bleiben. Diese Zahlungen leisteten sie nicht, woraufhin die Wohnungseigentümer im Juni 2002 Klage auf Zahlung des Wohngeldes an die Verwalterin erhoben. Die Beklagten beriefen sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung.

Soweit auf die Forderungen die Verjährungsregelungen in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB Anwendung fänden, stellten die begehrten Zahlungen nach Ansicht des Gerichts regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 197 BGB a. F. dar. Die danach vierjährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 1997 zu laufen begonnen habe (§ 201 BGB a. F.), sei bei Zustellung der Klage im Juni 2002 verstrichen gewesen.

Dass es sich bei dem Anspruch auf Wohngeld um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a. F. handele, ergebe sich nicht aus der Tatsache, dass die Eigentümer den Anspruch in Raten aufgeteilt hätten. Dies würde durch § 28 Abs. 1 WEG bestätigt, wonach eine Aufteilung nicht vorgesehen sei. Sofern sie erfolge, beruhe sie allein auf einer entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluss über die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des gesamten (Jahres)betrages sei ohne weiteres möglich.

Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG als wiederkehrende Leistungen ergebe sich jedoch aus der gesetzlichen Anordnung, dass die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans, zu erbringen seien. Daher stellten die aufgrund dieser Beschlüsse zu leistenden Vorschüsse keine in Raten aufgeteilte Schuld dar, sondern fänden ihre Grundlage in dem für das jeweilige Jahr angenommenen Bedarf der Gemeinschaft. Eine Bezifferung aller Vorschüsse im Vorhinein sei noch nicht einmal theoretisch möglich.

Gleichzeitig stehe fest, dass mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden seien, die jeder Eigentümer abhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 WEG) und der Dauer seiner Gemeinschaftszugehörigkeit zu tragen habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 197 BGB a. F. erfüllt, denn die Vorschrift setze voraus, dass der Gesamtumfang der Schuld nicht beziffert werden könne, weil der Anspruch zeitabhängig entstehe, BGH, AZ V ZR 350/03 (PDF)

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